Als Antike definiert Art. 2 alle beweglichen materiellen Schöpfungen und sonstigen beweglichen Gegenstände oder Teile davon, die aus der Tätigkeit einer Person stammen und vor 50 Jahren und früher geschaffen wurden.
Als bewegliches kulturelles Eigentum definiert Art. 2 materielle Schöpfungen und andere Gegenstände, die aufgrund ihrer Bedarfs und Beschaffenheit beweglich sind, einen kulturellen Wert haben und in den staatlichen Inventaren aufgeführt sind.
Ein kulturelles Objekt ist ein antikes Objekt, ein bewegliches Kulturgut oder ein anderes bewegliches Objekt mit kulturellem Wert.
Nach Art. 3 sind kulturelle Objekte alle
1) archäologischen Funde;
2) materielle Beispiele der ethnischen Kultur;
3) die beweglichen Gegenstände im Zusammenhang mit den wichtigsten historischen Ereignissen, der Geschichte der Gesellschaft, der Kultur, des Krieges, des Sports und der Religionen sowie dem Leben bedeutender Personen;
4) Schusswaffen und andere Waffen;
5) Werke der schönen und angewandten Künste;
6) Musikinstrumente;
7) Manuskripte und Inkunabeln, Karten und Partituren, Bücher und andere Veröffentlichungen;
8) bewegliche Gegenstände mit numismatischem, siegelkundklichem, heraldischem oder ordenskundlichem oder wehrtechnischem Wert, Orden und Medaillen;
9) bewegliche Gegenstände, die die Geschichte der Wissenschaft, Technik und Technologie darstellen;
10) Sammlungen, Auswahl, Sets oder andere Objekte als Ganzes, ungeachtet des Wertes oder der Art einzelner Teile; Sammlungen von paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Interesse;
11) Teile von künstlerischen, historischen oder religiösen Gegenständen;
12) Fotografien, Filme und Negative davon;
13) die auf einer beliebigen Basis erstellten Dokumente;
14) Antiquitäten.
Das litauische Recht sieht die Registrierung von Kulturgut nach Art. 5 in dem staatlichen Inventar der Museen und Bibliotheken, dem Inventar des National Documentary Fund und im Register of Movable Cultural Property vor. In letzteren werden kulturelle Objekte in Privateigentum eingetragen.
Bereits für den Handel mit Antiken bedarf es einer Lizenz nach Art. 13.
Die Ausfuhr von beweglichem, kulturellem Eigentum und von Antiken richtet sich nach Art. 14. Hiernach bedarf ein gelistetes bewegliches kulturelles Eigentum und Antiken einer Ausfuhrgenehmigung (Licence). Das litauische Recht übernimmt in der Resolution No 1424 im Wesentlichen die Objektkategorien und Altersgrenzen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1). Wertgrenzen sind aber nicht vorgesehen.
Kulturelle Gegenstände, die im Register of Movable Cultural Property stehen oder zu einem Museum oder einer Bibliothek gehören, können nicht dauerhaft ausgeführt werden, sondern maximal bis zu einer Dauer von drei Jahren. Im Rahmen von kulturellem Austausch kann die Ausfuhr mit entsprechender vertraglicher Dokumentation auch dauerhaft sein.