
Lettland
- Vertragsstaat seit
- 21.01.2019
- Zuletzt aktualisiert
- 07.11.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Kurzüberblick
Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Lettlands geprüft wurde.
Exportverantwortliche Stellen
Inspection for Hertitage Protection unter der Aufsicht des Kulturministers.
Verfahren
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Der Antragssteller hat das ausgefüllte Antragsformular mit einer Farbfotografie mit zwei Abzügen einzureichen, die nicht älter als 10 Jahre ist und ein Format nicht unter 8x12 und nicht über 10x15 cm besitzt. Bei Antragsstellung hat er das Objekt vorzuzeigen. Bei mehreren Objekten bedarf es entsprechender Anträge. Für die Bewertung kann ein Expertengremium befragt werden, dessen Zusammensetzung Aufgabe des Kulturministers. Die Ausfuhrgenehmigung enthält die laufende Nummer, das Ausstellungsdatum. Die Ausfuhrgenehmigung ist bis zu 12 Monate gültig.
- Dauer
- 15 Tage nach Antragsstellung soll (mit Ausnahmen) eine Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung erfolgen oder es müssen in diesem Zeitraum fehlende Dokumente eingefordert werden.
- Kosten
- Die Verfahrenskosten werden von der Inspektion festgelegt und von Kulturminister genehmigt.
Formulare
Das Antragsformular steht in Annex 2 der Cabinet Regulation No. 8 vom 7. Januar 2003.
Weitere Informationen
Im Katalog der gefährdeten lettischen archäologischen Artefakte (in englischer Sprache) sind diverse Ansprechpartner, u.a. die o.g. exportverantwortlichen Stellen genannt.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.