
Großbritannien
- Vertragsstaat seit
- 01.08.2002
- Zuletzt aktualisiert
- 27.05.2024
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Ansprechpartner ist das Arts Council, das 1946 von Royal Charter gegründet wurde, um Kunst und Kultur im ganzen Land zu fördern und weiterzuentwickeln. Es erteilt die Ausfuhrlizenzen im Auftrag des nach Sec. 9 Export control act zuständigen Secretary of State und gibt in dessen Vertretung die Guidance hierzu aus. Das Arts Council ist an mehreren Orten vertreten.
Arts Council England
W1T 1LN London
Verfahren
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Nach dem Austritt aus der EU werden durch die zuständige ELU (Export Licensing Unit) keine EU-Ausfuhrgenehmigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) mehr ausgestellt. Die ELU arbeitet momentan an einem neuen Export-System. Das Arts Council England hat eine Liste von häufig gestellten Fragen hinsichlich der Ausfuhr von Kulturgütern nach dem Austritt aus der EU zusammegestellt. Zudem gibt es ausführliche Leitlinien mit Erläuterungen zum Verfahren.
Grundsätzlich gibt es drei Arten von Ausfuhrgenehmigungen, zwei standardisiert offenen und eine individuelle Ausfuhrgenehmigung.
1. Die allgemeine offene Ausfuhrgenehmigung für Objekte von kulturellem Interesse (Open General Export License - OGEL) nach den entsprechenden Kriterien: Die OGEL kann die dauerhafte Ausfuhr von Gegenständen - in sämtliche Staaten, die keinem Embargo unterliegen - ermöglichen, deren Wert unterhalb der festgelegten finanziellen Schwellenwerte liegt, und erlaubt auch vorübergehende Ausfuhren (bis zu sechs Monaten) sowie die Wiederausfuhr. Sie kann auch die Ausfuhr eines Gegenstands von kulturellem Interesse (der ansonsten eine individuelle britische Lizenz erfordern würde) zulassen, wenn: (i) eine Genehmigung gemäß der EU-Verordnung bereits erteilt wurde; (ii) es wurde nicht in den freien Verkehr im Vereinigten Königreich freigegeben; oder (iii) das Secretary of State seine Rückkehr genehmigt hat. Vor dem Austritt aus der EU betraf (ii) die Freigabe in den freien Verkehr innerhalb der EU.
2. Die individuelle offene Ausfuhrgenehmigung für Objekte von kulturellem Interesse (Open Individual Export Licence - OIEL) richtet sich insbesondere an Institutionen für temporäre Leihgaben von spezifischen Objekten zwischen Institutionen im Rahmen von maximal drei Jahren.3. Liegt ein Objekt oberhalb der Alters- und Wertgrenzen für eine OGEL, bedarf es einer Individuellen Ausfuhrgenehmigung (Individual Export Licences). Diese erfordert eine Bewertung des Objekts durch einen Expert Adviser nach den sog. Waverley-Kriterien. Hiernach entscheidet das Reviewing Committee darüber, ob das Objekt als national treasure eingestuft werden kann und legt einen angemessenen Marktpreis fest. Das Secretary of State entscheidet auf dieser Grundlage, ob das Ausfuhrantragsverfahren ausgesetzt wird für eine Zeit von üblicherweise vier bis neun Monaten, in denen ein potentieller Käufer aus Großbritannien ein Angebot abgeben kann. Großbritannien hat ein Ankaufsrecht für bedeutsame Kulturgüter, um diese im Land zu behalten.
Eine erste Übersicht über die Bestimmungen zu der Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus Großbritannien bietet zudem die Webseite The UK Rules.
Die vor dem Austritt aus der EU ebenfalls noch verwendete spezifische offene Lizenz nach den EU-Rechtsvorschriften, die zeitlich begrenzte Ausfuhr in Drittstaaten ermöglichte und welche üblicherweise für Musikinstrumente oder Fahrzeuge zur wiederholten Ausfuhr für eine Verweildauer von sechs Monaten in einem Gesamtzeitraum von drei Jahren ausgestellt wurde, kann nicht mehr beantragt werden.
- Dauer
- variiert abhängig vom Genehmigungsverfahren, bis zu 9 Monaten bei der individuellen Ausfuhrgenehmigung
- Kosten
- nicht bekannt
Formulare
Weitere Informationen
Informationen auf der Homepage des Art Council UK
Information des Arts Council aus 2023
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.