kulturgutschutz deutschland

Greece

Griechenland

Vertragsstaat seit
05.06.1981
Zuletzt aktualisiert
08.04.2019

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Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz Nr. 3028/2002 über den Schutz der Altertümer und des Kulturerbes (Regierungsblatt 153 A), insbesondere Art. 2, 20, 21, 34, 63

Gemeinsamer Ministerbeschluss der Minister für Wirtschaft und Finanzen sowie für Kultur Nr. ΥΠΠΟ/ΔΟΕΠΥ/ΤΟΠΥΝΣ/17764/5.3.2004 (Regierungsblatt 455 B)

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Artikel 2 und 20 des Gesetzes Nr. 3028/2002 bestimmen die geschützten Kulturgüter.

Zu den geschützten beweglichen Kulturgütern zählen demnach:

a) Objekte, die bis 1453 datiert werden;
b) Objekte, die zwischen 1453 bis 1830 entstanden sind und aus Ausgrabungen oder anderen archäologischen Forschungen stammen oder von oder aus unbeweglichen Denkmälern entfernt wurden; ebenso religiöse Ikonen, Gottesdienstgegenstände und Reliquien der genannten Periode;
c) Objekte, die zwischen 1453 bis 1830 entstanden sind und die - ohne der vorgenannten Kategorie anzugehören - wegen ihrer gesellschaftlichen, technischen, volkskundlichen, ethnologischen, künstlerischen, architektonischen, industriellen und im Allgemeinen ihrer historischen oder wissenschaftlichen Bedeutung als Kulturgüter charakterisiert worden sind;
d) neuzeitliche Objekte, die älter sind als 100 Jahre, wenn sie wegen ihrer gesellschaftlichen, technischen, volkskundlichen, ethnologischen, künstlerischen, architektonischen, industriellen und im Allgemeinen ihrer historischen oder wissenschaftlichen Bedeutung als Kulturgüter charakterisiert worden sind;
e) neuzeitliche Objekte, die weniger als 100 Jahre alt sind, wenn sie wegen ihrer besonderen gesellschaftlichen, technischen, volkskundlichen, ethnologischen, künstlerischen, architektonischen, industriellen und im Allgemeinen ihrer historischen oder wissenschaftlichen Bedeutung als Kulturgüter charakterisiert worden sind.

  • Objekte der Kategorien a) und b) sind mithin von Gesetzes wegen geschützt,
  • Objekte der übrigen Kategorien, wenn dies für diese durch einen Erlass des Kulturministers, der im Regierungsblatt zu veröffentlichen ist, ausdrücklich bestimmt wurde.

Durch gemeinsame Ministerbeschlüsse werden außerdem Schatzeinheiten aus der Zeit zwischen 1453 und 1830 und Schiffswracks zu geschützten Kulturgütern erklärt.

Gemäß Artikel 21 des Gesetzes Nr. 3028/2002 sind Antiken aus der Zeit bis 1453 Staatseigentum, unübertragbar und vom Handel ausgeschlossen. Der Besitz ohne entsprechende staatliche Erlaubnis ist illegal. Gleiches gilt - unabhängig von ihrem Alter - für archäologische Fundstücke.

Geordnet werden die vorgenannten geschützten Güter nach folgenden Kategorien:

1. Ausstattungen von

I. Häusern/ Palästen
II. Gewerberäumlichkeiten (z.B. Kaffeehäuser, Buchhandlungen, Apotheken, Bäckereien, Kaufhäuser) - Darbietungsräumlichkeiten (z.B. Theater) - Werkstätten (z.B. Chemielabor).
III. Industrie-, Betriebs- und im weitesten Sinne Produktionsräumen, z.B. Tomatenpastenindustrie, Tabakindustrie, Mehlindustrie, Gasindustrie, Ziegelindustrie, Weberei, Bierindustrie, Seifenindustrie, Werften, Maschinenbauindustrie, Hanfindustrie, Gerberei, Druckerei, agrarindustrielle Stätte, Sesammühle, Seidenbetrieb, Färberei, Radiostation, Thermoelektrizitätswerk, Brennerei, Wäscherei, Weinkeller, Bergwerk, Steinbruch, Wasserkraftwerk, Kirchenglocken-Gießerei, Ölpressebetrieb, Mühle (z.B. Getreidemühle, Windmühle, Wassermühle, Dampfmühle, Walzenmühle u.s.w.).

2. Seeboote
3. Kunstwerke (z.B. Wandmalereien, Gemälde, Skulpturen, Zeichnungsentwürfe, Gravuren, Miniatur-Werke)
4. Archivmaterial
5. Familienerbstücke
6. Kleidung
7. Keramik/Töpferei
8. Fotos
9. Fahrzeuge (z.B. Bahnwagons, Autos, Pferdewagen)
10. Alte Münzsammlungen
11. Schiffbrüchige/gestrandete Schiffe

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem griechischen Hoheitsgebiet richtet sich nach den Regelungen des Gesetzes Nr. 3028/2002:

Ausfuhrverbot:

Artikel 20 Absatz 2 bestimmt, dass antike bewegliche Gegenstände, datiert bis 1453 und solche, die zwischen 1453 und 1830 datiert werden und bei archäologischen Grabungen gefunden wurden oder Bestandteile archäologischer Forschung sind oder aus unbewegten Denkmälern abgebrochen worden sind, sowie religiöse Bilder und liturgische Gegenstände derselben Periode grundsätzlich nicht aus dem griechischen Hoheitsgebiet ausgeführt werden dürfen.

Ausnahmen sind allerdings unter den Voraussetzungen des Artikel 34 des Gesetzes Nr. 3028/2002 und des Gemeinsamen Ministerbeschlusses ΥΠΠΟ/ΔΟΕΠΥ/ΤΟΠΥΝΣ/17764/5.3.2004 (Reg.- Blatt 455 B) zulässig.

Artikel 34 Absatz 2 bestimmt, dass die Ausfuhr erlaubt wird, soweit es sich nicht um bedeutende Denkmäler von wissenschaftlicher, historischen u.ä. Bedeutung handelt und soweit durch die Ausfuhr die Einheit von bedeutenden Sammlungen nicht betroffen wird.

Im Übrigen gelten für geschützte Kulturgüter folgende Regelungen:

Artikel 34 Absatz 3 bestimmt, dass für Denkmäler, die nicht älter sind als 100 Jahre grundsätzlich eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird, soweit ihr Verbleiben im Lande nicht als erforderlich für das Kulturerbe des Landes erachtet wird.

Die Ausfuhr von Kulturgütern ist erlaubt, soweit nachgewiesen wird, dass diese vorläufig in das Land eingeführt worden sind und sie sich im rechtmäßigen Eigentum oder Besitz des Ausführenden befinden.

Auch ist die Ausfuhr derjenigen Kulturgüter erlaubt, die jeweils nachweislich in einem zurückliegenden Zeitraum von weniger als 50 Jahren in das griechische Hoheitsgebiet eingeführt und nicht zuvor bereits aus dem Lande ausgeführt worden waren.

Sanktionen

Gem. Artikel 63 des Gesetzes Nr. 3028/2002 wird derjenige, der versucht, ein Kulturgut illegal aus dem Land auszuführen, mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Wer gegen die Bedingungen einer Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr verstößt (insbesondere nicht fristgemäße Rückkehr), wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bestraft. Falls die Zuwiderhandlung nicht schwerwiegend ist, kann das Gericht entscheiden, ob es sich um eine Straftat handelt, die die genannte Strafe auslöst.

Exportverantwortliche Stellen

Zuständig sind das Ministerium für Kultur & Sport, Generaldirektion für Altertümer und Kulturelles Erbe und das Ministerium für Finanzen Generalsekretariat für Staatseinnahmen Generaldirektion für Zölle und Verbrauchssteuer Direktion für Zollabfertigungsverfahren.

Ministerium für Kultur & Sport
Generaldirektion für Altertümer und Kulturelles Erbe

1. ΔΔΕΜΤΠΠΑ - Referat für die Aufsicht Privater Archäologischer Sammlungen und Antikenhandlungen

Polygnotou  13
10555 Athen
Griechenland
Kontakt
Telefon: +30210 3210143
2. ΔΜΕΕΠ - Referat für Ausstellungen und Museologische Forschung
Themistokleous  5
10677 Athen
Griechenland
Kontakt
Telefon: +30210 3321707
3. Direktion für Neuzeitliches Kulturgut und Geistiges Kulturerbe
Ermou 17
Athen
Griechenland
Kontakt
Telefon: +30210 3310692
Ministerium für Finanzen Generalsekretariat für Staatseinnahmen Generaldirektion für Zölle und Verbrauchssteuer Direktion für Zollabfertigungsverfahren
Referate A und C
Karageorgi Servias  8/10
10184 Athen
Griechenland
Kontakt Zollämter
Telefon: Zollamt Athen (Tel.: +30210 2889779), Zollamt Thessaloniki (Tel.: +302310 601797)

Verfahren

Die Ausfuhrgenehmigung wird Kraft eines Ministerbeschlusses nach positiver Stellungnahme des Archäologischen Zentralrates erteilt.

Dauer
Das Genehmigungsverfahren dauert bis zu 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung.
Kosten
Es werden keine Gebühren erhoben.

Formulare

Griechenland verwendet grundsätzlich das UNESCO-WCO Model Export Certificate for Cultural Objects (Englisch): http://unesdoc.unesco.org/images/0013/001396/139620E.pdf

Genehmigung für Ausfuhr aus dem Europäischen Zollgebiet:
EU-Genehmigungsmuster nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32012R1081R(01)

Weitere Informationen

Hinweis: In Griechenland gibt es staatlich zugelassene Antiquitätenhandlungen. Diese sind darauf hingewiesen, dass sie ausländische Käufer über deren Pflichten nach griechischem Recht (insbes. Ausfuhrgenehmigungspflichten) informieren müssen.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.