Frankreich
- Vertragsstaat seit
- 07.01.1997
- Zuletzt aktualisiert
- 13.12.2018
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Kurzüberblick
Achtung: In Bezug auf das Übersee-Département Französisch-Guayana sind einzelne Objektkategorien der Kulturgüter von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Französisch Guayanas anhand der Objektliste Lateinamerikas.
Exportverantwortliche Stellen
Die Zuständigkeit der exportverantwortlichen Stellen richtet sich nach der Kategorie von Kulturgut, welche im Annex I des Code du Patrimoine aufgelistet sind.
Für die Ausfuhrgenehmigungen der meisten Kategorien von Kulturgütern (insbesondere der Kategorien 1, 2, 3, 4, 5, 7, 13, 14, 15) zuständig ist der Service des musées de France.
Zuständig für Ausfuhren von Kulturgut nach Kategorie 2 (soweit frz. Herkunft) ist der Service du Patrimoine.
Zuständig für Ausfuhren von Kulturgut nach Kategorie 12 des o.g. Annexes ist der Service internministériel des Archives de France.
Zuständig für die Ausfuhr von Münzen, Gravuren, Fotografien, Inkunabeln, Büchern und Landkarten sowie von Münzsammlungen nach den Kategorien 1, 6, 8, 9, 10, 11, 13B et 15 des o.g. Annexes ist der Service du Livre et de la Lecture (SLL).
Sous-direction des collections
Bureau de l’inventaire des collections et des circulations des bien culturels
75001 Paris
Frankreich
Sous-direction des monuments historiques et des espaces protégés
Bureau de la conservation du patrimoine mobilier et instrumental
75033 Paris cédex 01
Frankreich
Mission pour les archives privées
75141 Paris cédex 03
Frankreich
bureau du patrimoine et de la politique numérique,
75033 Paris cedex 01
Frankreich
Verfahren
- Dauer
- Für die temporäre Ausfuhr (AST) beträgt die Bearbeitungszeit maximal zwei Monate, für die dauerhafte Ausfuhr bis zu vier Monaten.
- Kosten
- Für die dauerhafte Ausfuhr eines Kulturgutes von einem Wert über 5 000 € wird eine Gebühr von 6 % des Objektwertes erhoben.
Formulare
Eine Übersicht über die verschiedenen Formulare ist online verfügbar.
Formulaire de demande de certificat d’un bien culturel (Cerfan°020075)
Formulaire de demande d’autorisation de sortie temporaire (AST) d’un bien culturel (Cerfan°020083)
Formulaire de demande d’autorisation de sortie temoraire (AST) d’un trésor (Cerfa n°020076)
Formulaire de demande d’autorisation d’exportation d’un bien culturel (Cerfa n° 11033*03) du territoire européen
Weitere Informationen
Einen Überblick gibt die Internetseite www.culturecommunication.gouv.fr mit Kontaktadresse: exportation-biensculturels@culture.gouv.fr
Eine Vielzahl von Dokumenten findet sich zudem auf service.public.fr.
https://www.service-public.fr/professionnels-entreprises/vosdroits/F1277
(zu wählen danach, ob es sich ein „bien culturel“ (Kulturgut) oder ein „trésor national“ (als solcher eingestuftes nationales Kulturgut) handelt).
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.