Wenn alte Gegenstände aus dem Land ausgeführt werden sollen, ist es wichtig, sich im Voraus darüber zu informieren, ob die Ausfuhr dieser Gegenstände beschränkt ist.
Das Formular Finnland Kulturgüter (Suomi- Kulttuuriesineet) wird für die Beantragung einer nationalen Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter verwendet. Das Antragsformular für die nationale Ausfuhrgenehmigung ist elektronisch verfügbar und kann entweder per Post (an: Museovirasto, Kirjaamo, PL 913, 00101 Helsinki) oder per E-Mail (kirjaamo@museovirasto.fi) geschickt werden.
Für das EU-Lizenzverfahren wird ein spezielles EU-Kulturgüterformular (EU-Kulttuuriesineet) verwendet. Das EU-Lizenzformular ist nur in Papierform erhältlich und kann nicht per E-Mail verschickt werden. Das Aussehen des EU-Formulars und die auszufüllenden Abschnitte sind in allen EU-Mitgliedstaaten identisch.
Die Antragsformulare müssen maschinenschriftlich oder handschriftlich ausgefüllt werden. Die Genehmigungsbehörden beantworten Fragen zum Ausfüllen dieser Formulare.
Dem Genehmigungsantrag sind drei Fotos des auszuführenden Objekts oder eine detaillierte Liste der Kulturgüter beizufügen. Den Kopien der Ausfuhrgenehmigung, die dem Antragsteller ausgehändigt werden, wird ein gestempeltes Foto oder eine mit einer Ausfuhrgenehmigungsnummer versehene Liste beigefügt, um die Identifizierung des/der betreffenden Gegenstands/Güter zu gewährleisten. Bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung wird der Genehmigungsbehörde nicht das eigentliche Kulturgut vorgelegt, sondern die Behörde trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben und des beigefügten Fotos. Die Genehmigungsbehörde hat jedoch das Recht, das Kulturgut genauer zu untersuchen oder es zu fotografieren.
Wenn ein Kulturgut für einen bestimmten Zeitraum aus Finnland ausgeführt wird und die Genehmigungsbehörde anordnet, dass es bis zu einem bestimmten Datum zurückgegeben werden muss, muss der Eigentümer des Objekts die Genehmigungsbehörde über die Rückkehr des Objekts nach Finnland informieren.
Bei der Ausfuhr eines Gegenstands in Länder außerhalb der EU muss der Antragsteller prüfen, ob der finanzielle Wert des ausgeführten Gegenstands die Wertgrenze überschreitet, ab der ein EU-Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Es ist zu beachten, dass bei der Ausfuhr außerhalb der EU für bestimmte Güterkategorien, nämlich archäologische Gegenstände, Teile von abgebauten Denkmälern, Inkunabeln und Manuskripte sowie Archive, das EU-Genehmigungsverfahren ungeachtet des finanziellen Werts des Gegenstands durchgeführt werden muss.
Die Genehmigungsbehörden berücksichtigen bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verschiedene Aspekte. Das betreffende Gut kann selten sein oder werden, es kann eine besondere Bedeutung für das nationale finnische Kulturerbe haben oder es kann im Wesentlichen mit wertvollen kulturellen Umgebungen, wichtigen historischen Persönlichkeiten oder Ereignissen verbunden sein. Auch künstlerische, wissenschaftliche oder historische Gesichtspunkte oder andere besondere Gründe können die Entscheidung beeinflussen und die Behörde davon abhalten, eine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen.
Die Genehmigung erlischt, wenn das betreffende Gut nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung aus dem Land verbracht worden ist.