Estland
- Vertragsstaat seit
- 27.10.1995
- Zuletzt aktualisiert
- 15.12.2021
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Tallin
Estonia
Verfahren
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Der Genehmigungsantrag muss nach § 6 Abs. 1 des Transport, Export und Import Gesetzes
- eine Auflistung der ausgeführten Objekte, sowie
- auf Anforderung des National Heritage Board Fotos der Objekte sowie Dokumente, die das Besitz- und Ausfuhrrecht des Antragstellers nachweisen, enthalten.
Die Genehmigung kann gem. § 8 des Transport, Export und Import Gesetzes verweigert werden, wenn:
1) das Objekt selten ist oder aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass es selten werden wird;
2) das Objekt ist Teil eines Ensembles, einer Sammlung oder eines Denkmals und eine Trennung das Gesamtwerk beschädigen würde;
3) das Objekt im Zusammenhang mit einer für die Geschichte Estlands bedeutenden Entwicklung, einem bedeutenden Geschehen oder einer bedeutenden Person steht;
4) es einen anderen speziellen Grund gibt oder
5) die Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung nicht entrichtet wurden.Ungeachtet der Verweigerungsgründe ist die Genehmigung in folgenden Fällen zu erteilen:
1) Das Objekt soll zu konservatorischen oder restauratorischen Zwecken, zur Reparatur, zur Forschung oder zum Zwecke der Ausstellung für nicht länger als 1 Jahr ausgeführt werden (Ausnahme: offene und spezifische 5 Jahres-Genehmigungen für Museen, Einrichtungen und bestimmte Einzelpersonen möglich, § 11);
2) das Objekt gehört zum Hausstand einer Person, die ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt;
3) das Objekt ist im Besitz einer Person, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland hat und die das Objekt als Erbstück oder infolge einer Teilung von gemeinschaftlichem Vermögen erhalten hat.Sollte es sich bei dem Objekt nicht um ein Kulturgut im Sinne des § 2 des Transport, Export und Import Gesetzes handeln, eine Ausfuhrgenehmigung somit nicht erforderlich sein, so erhält der Antragsteller anstelle der beantragten Genehmigung eine entsprechende Bescheinigung.
- Dauer
- bis zu 15 Tage - Gebühren für Ausfuhrgenehmigung i.H.v. 20,00 Euro
- Kosten
- Keine Informationen
Formulare
Es gibt ein Standardformular „ Estonian Export Licence for cultural goods)“ Über die Website des Estonian National Heritage Board (Englisch): http://www.muinas.ee/for-you/for-owner/export
Genehmigung Drittstaatenausfuhr:
EU-Genehmigungsmuster nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32012R1081R(01)
Weitere Informationen
Über das Estonian National Heritage Board (Exportbehörde)
Uus 18, Tallinn,
Estonia
Tel.: 00 372 640 3050
Email: eksport@muinas.ee; Linda.Lainvoo@muinas.ee
Website: http://www.muinas.ee/en
Ebenso erhält man Informationen über das Estonian Tax and Customs Board.
Das Estonian National Heritage Board stellt ein englischsprachiges Verzeichnis der in Estland geschützten und gestohlenen Objekte zur Verfügung.
Informationsbroschüren des Estonian National Heritage Board (in estnischer Sprache)
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.