Dänemark
- Vertragsstaat seit
- 26.03.2003
- Zuletzt aktualisiert
- 10.03.2022
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Kurzüberblick
Die Bewertung erfolgt anhand der Rechtsgrundlagen, wie sie staatlicherseits abrufbar sind, und den staatlichen, online verfügbaren Informationen (vgl. Verlinkungen).
Exportverantwortliche Stellen
Der Schutz nationaler Kulturgüter unterliegt der Behörde für Kulturerbe. Diese beherbergt u.a. das Sekretariat der Dänischen Kommission für den Export von Kulturgütern. Diese Kommission ist nach § 5 Gesetz Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark zuständig für Ausfuhrgenehmigungen.
Nationale- oder EU-Rechtsvorschriften, die für die Dänische Kommission für den Export von Kulturgütern von Bedeutung sind, finden sie hier.
Sekretariatet, v/Agnete Rodskjer
Det Kgl. Bibliotek
1219 Kopenhagen K
Verfahren
-
Der Antrag zur Ausfuhrgenehmigung muss nach § 6 des Gesetzes Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark eine ausführliche Beschreibung des Gegenstands und seiner Herkunft enthalten, sowie eine Bewertung und ein Foto des Gegenstands. Letzteres bedarf es jedoch nicht, wenn der Antrag Bücher, Archive und dergleichen betrifft.
Die Ausfuhrgenehmigung erlischt gem. Art. 9 des Gesetzes Nr. 332 zum Schutz von Kulturgütern in Dänemark, wenn die Ausfuhr nicht innerhalb von 5 Jahren ab dem Ausstellungsdatum stattgefunden hat.
- Dauer
- ca. 3 bis 9 Monate
Formulare
Auf der Homepage der Dänischen Kommission für den Export von Kulturgütern ist ein englischsprachiges Antragsformular für die Ausfuhr in ein EU-Land und ein englischsprachiges Antragsformular für die Aufuhr in ein Drittland abrufbar.
Weitere Informationen
Informationen in englisch zur Protection of cultural assets
Kulturministerium
Nybrogade 2
1203Kopenhagen K
Telefon: +45 33 92 3370
E-Mail: kum@kum.dk
Homepage des Kulturministeriums
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.