Australien
- Vertragsstaat seit
- 30.10.1989
- Zuletzt aktualisiert
- 05.09.2017
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Kurzüberblick
Der australische Kulturgutschutz ist in Protection of Movable Cultural Heritage Act 1986 (PMCH Act) und in den Protection of Movable Cultural Heritage Regulations 1987 (PMCH Regulations) geregelt.
Er kennt verschiedene Kulturgutkategorien. Den Kategorien folgend gibt es Objekte für die ein absolutes Ausfuhrverbot besteht und solche, deren Ausfuhr unter Genehmigungsvorbehalt steht. Sonderregelungen bestehen für Schiffswracks. Exportverantwortliche Stelle ist das Department of Communications and the Arts.
Exportverantwortliche Stellen
Department of Communications and the Arts
Canberra ACT 2601 Canberra
Strategies, Information and Maritime Heritage Department of the Environment
Canberra ACT 2601
Verfahren
- Dauer
- Abhängig von Komplexität des Antrags.
- Kosten
- Kostenfrei.
Formulare
Antragsformulare und weitere Erläuterungen (in Englischer Sprache) auf der offiziellen Website.
Weitere Informationen
Offizielle Website (umfangreiche Erläuterungen zum Schutz- und Antragssystem in englischer Sprache)
Cultural Property Section
Ministry for the Arts
Department of Communications and the Arts
GPO Box 2154
Canberra ACT 2601
Tel: 00 61-1800 819 461
Email: movable.heritage@arts.gov.au
The Department of Immigration and Border Protection http://www.border.gov.au
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.