Australien
-
Vertragsstaat seit
-
30.10.1989
-
Zuletzt aktualisiert
-
05.09.2017
Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kurzüberblick
Der australische Kulturgutschutz ist in Protection of Movable Cultural Heritage Act 1986 (PMCH Act) und in den Protection of Movable Cultural Heritage Regulations 1987 (PMCH Regulations) geregelt.
Er kennt verschiedene Kulturgutkategorien. Den Kategorien folgend gibt es Objekte für die ein absolutes Ausfuhrverbot besteht und solche, deren Ausfuhr unter Genehmigungsvorbehalt steht. Sonderregelungen bestehen für Schiffswracks. Exportverantwortliche Stelle ist das Department of Communications and the Arts.
Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
Australisches (nationales) Kulturgut, das den Schutzbestimmungen des PMCH Act unterliegt, bestimmt sich nach der National Cultural Heritage Control List.
Diese ist Teil der PMCH Regulations.
Die geschützten Objekte werden in die Exportklassen A und B unterteilt.
Objekte in Klasse A sind von solch hoher Bedeutung für Australien, dass für sie ein Ausfuhrverbot besteht. Allein im Falle eines vorherigen Imports aus dem Ausland, kann die Wiederausfuhr solcher Objekte genehmigt werden.
Objekte in Klasse B sind von hoher kultureller Bedeutung für Australien und erfordern eine Ausfuhrgenehmigung.
Geschützte Objekte finden sich in folgenden Kategorien:
- Kulturerbe der Aboriginals und der Bewohner von Torres Strait Island
- Archäologie
- Naturkunde
- Fossilien und Meteoriten
- Angewandte Wissenschaft oder Technologie
- Technisches Erbe
- Bildende Kunst und dekorative Kunst
- Dokumentarisches Erbe
- Münzkunde
- Briefmarken
- Historische Bedeutung
- Sporttrophäen und Memorabilia
Die Protection of Movable Cultural Heritage Regulations 1987 (PMCH Regulations) definieren, welche Objekte den genannten Kategorien unterfallen und welche Objekte innerhalb dieser Kategorien als Klasse A oder Klasse B Objekte zu qualifizieren sind.
Objekte können von mehr als einer Kategorie erfasst sein.
Teilweise nehmen Alters- und/oder Wertgrenzen manche Objekte der verschiedenen Kategorien bewusst von einem Genehmigungserfordernis aus. So erfordern z.B. in der Kategorie „Bildende Kunst und dekorative Kunst“ solche Objekte, die weniger als 30 Jahre alt sind keine Ausfuhrgenehmigung. Gleiches gilt für weniger als 20 Jahre alte Objekte der Kultur der Aboriginals und der Bewohner von Torres Strait Island.
Ausfuhrverbote
Ein absolutes Ausfuhrverbot besteht für Objekte der Klasse A.
Bestimmte Objekte der Kultur australischer Ureinwohner (Aboriginals) und solche der Bewohner von Torres Strait Island nach Teil 1.3 (A) der PMCH Regulations:
- eweihte und geheime rituelle Objekte
- Zylinderförmige, hohle Holzobjekte, die als traditionelle Bestattungsobjekte verwendet werden (sog. bark/ log coffins)
- menschliche Überreste
- Felsmalereien/-zeichnungen
- Baumschnitzereien (Dendroglyphen)
- Victoria-Cross-Orden, die an bestimmte in Teil 7.2(A) der PMCH Regulations namentlich benannte Persönlichkeiten verliehen wurden.
- Jeder Bestandteil der Rüstung, die Ned Kelly bei der Belagerung von Glenrowan in Victoria im Jahre 1880 trug (Teil 9.2(A) der PMCH Regulations)
Objekte, denen eine Ausfuhrgenehmigung verweigert wurde, sind in einem Exportregister speziell gelistet.
Für die Ausfuhr von Objekten der Klasse B, die in die Control List der PMCH Regulations aufgenommen sind, bedarf es grundsätzlich einer Ausfuhrgenehmigung.
Sanktionen
Bei illegaler Ausfuhr: Beschlagnahmen, Geldstrafen (bis zu AUS $200,000), Haftstrafen (bis zu 5 Jahre).
Exportverantwortliche Stellen
Verfahren
-
Dauer
-
Abhängig von Komplexität des Antrags.
-
Kosten
-
Kostenfrei.
Formulare
Antragsformulare und weitere Erläuterungen (in Englischer Sprache) auf der offiziellen Website.
Weitere Informationen
Offizielle Website (umfangreiche Erläuterungen zum Schutz- und Antragssystem in englischer Sprache)
Cultural Property Section
Ministry for the Arts
Department of Communications and the Arts
GPO Box 2154
Canberra ACT 2601
Tel: 00 61-1800 819 461
Email: movable.heritage@arts.gov.au
The Department of Immigration and Border Protection http://www.border.gov.au
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.