Vietnam
- Vertragsstaat seit
- 20.09.2005
- Zuletzt aktualisiert
- 22.03.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Zuständig für die Genehmigung einer fristgemäß beantragten Ausfuhr von Kulturgut zu Ausstellungs-, Forschungs-, oder Erhaltungszwecken ist gemäß §44
bei Nationalschätzen der Premierminister, bei Relikten und Antiken der Minister für Kultur und Information.
Zuständigkeit, Verfahren und Antragsformular für eine Ausfuhrgenehmigung einer Antike, die nicht dem Staat sowie irgendeiner politischen oder gesellschaftspolitischen Institution gehören, werden gemäß Punkt c Absatz 3, § 2 Verordnung Nr.
01/2012/ND-CP vom 04.01.2012 vorgeschrieben.
Zuständigkeit, Verfahren und Antragsformular für eine Ausfuhrgenehmigung für andere kulturelle Gegenstände werden geregelt nach Kapitel II (§§ 7 - 12) der Verordnung Nr. 32/2012/ND-CP; Absatz 2 (Artikel 2 - Artikel 9) vom Rundschreiben Nr. 07/2012/TT-BVHTTDL und der Entscheidung Nr. 580a/QD-BVHTTDL vom 02.03.2014 (über Bekanntmachung der neuen administrativen Verfahren im Außenhandel für Waren, die der Geschäftszuständigkeit des Ministeriums für Kultur, Sport und Tourismus angehören).
Verfahren
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Verfahren und Antragsformular für eine Ausfuhrgenehmigung einer Antike, die nicht dem Staat sowie irgendeiner politischen oder gesellschaftspolitischen Institution gehören, werden gemäß Punkt c Absatz 3, § 2 Verordnung Nr.
01/2012/ND-CP vom 04.01.2012 vorgeschrieben.Verfahren und Antragsformular für eine Ausfuhrgenehmigung für andere kulturelle Gegenstände werden geregelt nach Kapitel II (§§ 7 - 12) der Verordnung Nr. 32/2012/ND-CP; Absatz 2 (Artikel 2 - Artikel 9) vom Rundschreiben Nr. 07/2012/TT-BVHTTDL und der Entscheidung Nr. 580a/QD-BVHTTDL vom 02.03.2014 (über Bekanntmachung der neuen administrativen Verfahren im Außenhandel für Waren, die der Geschäftszuständigkeit des Ministeriums für Kultur, Sport und Tourismus angehören).
- Dauer
- keine Informationen
- Kosten
- keine Informationen
Weitere Informationen
- Das Ministerium für Kultur, Sport und Tourismus (Abteilung für Kulturerbe und Kanzlei des Ministeriums) ist zuständig für die Auskunftserteilung zur Ausfuhrgenehmigung der geschützten staatlichen Kulturgüter, Antiken und Ein-, Ausfuhr der kulturellen Gegenstände.
- Die Abteilung für Kultur, Sport und Tourismus der jeweiligen Provinzen und Städte ist zuständig für Auskunftserteilung zur Ausfuhrgenehmigung der kulturellen Gegenstände beschrieben im Absatz 2, § 8 der Verordnung Nr. 32/2012/ND-CP vom 12.4.2012. Die Auskünfte sind kostenlos.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.