kulturgutschutz deutschland

Vietnam

Vertragsstaat seit
20.09.2005
Zuletzt aktualisiert
22.03.2019

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Nationale Rechtsgrundlagen

Nationale Rechtsgrundlagen:
Gesetzliche Grundlage für den Kulturgutschutz in Vietnam ist das Gesetz über Kulturerbe vom 29. Juni 2001 (§§ 43, 44 und 45).

- Verordnung Nr. 98/2010/ND-CP vom 21.09.2010 über die Umsetzung des Gesetzes über Kulturerbe und Gesetz zur Änderung des Kulturerbegesetzes (§§ 20, 21, 22 und 24).

- Rundschreiben Nr. 19/2012/TT.BVHTTDL vom 28.12.2012 des Ministers für Kultur, Sport und Tourismus über Kulturerben und Antike, die einem generellen Ausfuhrverbot unterfallen.

- Verordnung Nr. 32/2012/ND-CP vom 12.04.2012 über Ausfuhr und Einfuhr der kulturellen Gegenstände ohne Handelszweck.

- Rundschreiben Nr. 07/2012/TT-BVHTTDL des Ministers für Kultur, Sport und Tourismus vom 16.07.2012 über Ausfuhr und Einfuhr der kulturellen Gegenstände ohne Handelszweck.

- Rundschreiben Nr. 28/2014/TT-BVHTTDL vom 31.12.2014 des Ministeriums für Kultur, Sport und Tourismus über Außenhandel für Gegenstände, die zur Geschäftszuständigkeit vom Ministerium für Kultur, Sport und Tourismus gehören.

Die Verordnungen und Rundschreiben liegen nicht in englischer Sprache vor.

Teilweise stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO die nationale Gesetzgebung zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Bewegliches kulturelles Erbe nach Art. 4 Ziff. 2, umfasst materielle Produkte mit historischem, kulturellem oder wissenschaftlichem Wert ebenso wie Relikte, Antiquitäten, nationale Schätze. Diese werden in den folgenden Ziffern des Art. 4 definiert. Auch Sammlungen dieser Objekte sind geschützt. Relikte sind aus der Vergangenheit ererbte Objekte von historischem, kulturellem oder wissenschaftlichem Wert. Antiken sind ebenfalls ererbte Objekte der Vergangenheit von besonderem historischem, kulturellem oder wissenschaftlichen Wert mit einem Alter von über hundert Jahren. Nationalschätze sind ebenfalls ererbte Objekte der Vergangenheit von herausragender Bedeutung für den Staat. Als Kulturgüter erfasst werden auch Kopien, sofern diese von Relikten, Antiken oder Nationalschätzen angefertigt wurden, um diesen zu entsprechen.

Ausfuhrverbote

Im Bezug auf die Handelsfähigkeit von Kulturgütern unterscheidet Artikel 43 zwischen Relikten, Antiken, und Nationalschätzen danach, ob sie dem Staat sowie irgendeiner politischen oder gesellschafts-politischen Institution gehören oder in anderer Eigentümerschaft stehen. Während für Nationalschätze generell ein Ausfuhrverbot besteht können Relikte und Antiken in nicht staatlicher Eigentümerschaft mit einer Ausfuhrgenehmigung der für Kultur und Information zuständigen staatlichen Behörde ausgeführt werden.

Für Relikte, Antiken und Nationalschätze allgemein ist die Ausfuhr zu Ausstellungs-, Restaurierungs- und Forschungszwecken unter den Bedingungen nach Art. 44 möglich. Es bedarf einer Versicherung und bei Nationalschätzen einer Genehmigung des Premierministers, bei Relikten und Antiken einer Genehmigung des Ministers für Kultur und Information.

Ergänzende Regelungen, für die Ausfuhr, die aber nicht in englischer Sprache einsehbar sind, sind:
- Verordnung Nr. 32/2012/ND-CP vom 12.04.2012 über Ausfuhr und Einfuhr der kulturellen Gegenstände ohne Handelszweck.
- Rundschreiben Nr. 07/2012/TT-BVHTTDL des Ministers für Kultur, Sport und Tourismus vom 16.07.2012 über Ausfuhr und Einfuhr der kulturellen Gegenstände ohne Handelszweck.
- Rundschreiben Nr. 28/2014/TT-BVHTTDL vom 31.12.2014 des Ministeriums für Kultur, Sport und Tourismus über Außenhandel für Gegenstände, die zur Geschäftszuständigkeit vom Ministerium für Kultur, Sport und Tourismus gehören.

Sanktionen

Bestimmungen zur Zuwiderhandlungen werden unter § 71 des Kulturerbegesetzes und sonstigen Vorschriften von Handelsgesetz, Zollgesetz und jeweiligen Umsetzungshinweisen und Verordnung Nr. 15 8/2013/ND-CP vom 12.11.2013 über administrativer Bestrafung für Verstöße in Bereichen Kultur, Sport und Werbung geregelt.

Exportverantwortliche Stellen

Zuständig für die Genehmigung einer fristgemäß beantragten Ausfuhr von Kulturgut zu Ausstellungs-, Forschungs-, oder Erhaltungszwecken ist gemäß §44
bei Nationalschätzen der Premierminister, bei Relikten und Antiken der Minister für Kultur und Information.

Zuständigkeit, Verfahren und Antragsformular für eine Ausfuhrgenehmigung einer Antike, die nicht dem Staat sowie irgendeiner politischen oder gesellschaftspolitischen Institution gehören, werden gemäß Punkt c Absatz 3, § 2 Verordnung Nr.
01/2012/ND-CP vom 04.01.2012 vorgeschrieben.

Zuständigkeit, Verfahren und Antragsformular für eine Ausfuhrgenehmigung für andere kulturelle Gegenstände werden geregelt nach Kapitel II (§§ 7 - 12) der Verordnung Nr. 32/2012/ND-CP; Absatz 2 (Artikel 2 - Artikel 9) vom Rundschreiben Nr. 07/2012/TT-BVHTTDL und der Entscheidung Nr. 580a/QD-BVHTTDL vom 02.03.2014 (über Bekanntmachung der neuen administrativen Verfahren im Außenhandel für Waren, die der Geschäftszuständigkeit des Ministeriums für Kultur, Sport und Tourismus angehören).

Verfahren

Verfahren und Antragsformular für eine Ausfuhrgenehmigung einer Antike, die nicht dem Staat sowie irgendeiner politischen oder gesellschaftspolitischen Institution gehören, werden gemäß Punkt c Absatz 3, § 2 Verordnung Nr.
01/2012/ND-CP vom 04.01.2012 vorgeschrieben.

Verfahren und Antragsformular für eine Ausfuhrgenehmigung für andere kulturelle Gegenstände werden geregelt nach Kapitel II (§§ 7 - 12) der Verordnung Nr. 32/2012/ND-CP; Absatz 2 (Artikel 2 - Artikel 9) vom Rundschreiben Nr. 07/2012/TT-BVHTTDL und der Entscheidung Nr. 580a/QD-BVHTTDL vom 02.03.2014 (über Bekanntmachung der neuen administrativen Verfahren im Außenhandel für Waren, die der Geschäftszuständigkeit des Ministeriums für Kultur, Sport und Tourismus angehören).

Dauer
keine Informationen
Kosten
keine Informationen

Weitere Informationen

- Das Ministerium für Kultur, Sport und Tourismus (Abteilung für Kulturerbe und Kanzlei des Ministeriums) ist zuständig für die Auskunftserteilung zur Ausfuhrgenehmigung der geschützten staatlichen Kulturgüter, Antiken und Ein-, Ausfuhr der kulturellen Gegenstände.
- Die Abteilung für Kultur, Sport und Tourismus der jeweiligen Provinzen und Städte ist zuständig für Auskunftserteilung zur Ausfuhrgenehmigung der kulturellen Gegenstände beschrieben im Absatz 2, § 8 der Verordnung Nr. 32/2012/ND-CP vom 12.4.2012. Die Auskünfte sind kostenlos.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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