Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
- Nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 8 aus 1970 gilt als Antike:
Jedes Instrument oder Gebäude, was vor über 150 Jahren von Menschenhand genutzt oder errichtet wurde. - Jede Inschrift, die vor mehr als 150 Jahren von Menschen gemacht wurde.
- Kreatürliche Überreste eines Alters von über 1000 Jahren.
Bei der französischsprachigen Übersetzung weißt der Übersetzer auf Unklarheiten beim Begriff der Antike nach Art. 2. hin. Die Regelungen nennen als Antiken (Art. 2) lediglich „Instrumente“ und Gebäude (von Menschenhand älter als 150 Jahre), Inschriften (älter als 150 Jahre) und kreatürliche Überreste (älter als 1000 Jahre). Sie sind aber wohl nicht abschließend sondern erfassen vergleichbare Objekte.
Ausfuhrverbote
Gem. Art. 16 bedarf die Ausfuhr von Antiken grundsätzlich einer Genehmigung der Verwaltung der Touristeninformation. Da das Gesetz vorrangig Verbote von und gesetzliche Vorgaben und Pflichten bei Ausgrabungen regelt, kann die Ausfuhrregelung auch so verstanden werden, dass sie sich generell auf Antiken im Sinne von ausgegrabenen Objekten bezieht.
Sanktionen
Die Strafe für illegale Ausgrabungen oder die illegale Ausfuhr beträgt mindestens 1 000 Dinar oder eine Freiheitstrafe von bis zu einem halben Jahr oder beide Strafen zusammen.