Türkei
- Vertragsstaat seit
- 21.04.1981
- Zuletzt aktualisiert
- 07.05.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Da die Ausfuhr des geschützten Kulturgutes grundsätzlich untersagt ist, gibt es keine spezielle Genehmigungsbehörde. Die Ausfuhrkontrolle allgemein fällt in den Zuständigkeitsbereich des Zoll- und Handelsministeriums:
Anfragen für die vorübergehende Ausfuhr von geschütztem Kulturgut zu Ausstellungszwecken sind nach Maßgabe der Ausfuhrverordnung über das Außenministerium der Türkei an das Ministerium für Kultur und Tourismus zu richten.
Prüfungsanfragen bzgl. der Ausfuhr von ethnografischem Kulturgut nach Maßgabe der zugehörigen Ausfuhrverordnung können an das Generaldirektorat für das kulturelle Erbe und die Museen gerichtet werden:
http://www.mfa.gov.tr/contact-us.en.mfa
General Directorat of Customs Enforcements Dumlupinar Bulvari 151
06800 Cankaya/Ankara
Tuerkei
Weitere Informationen
Reisehinweise des Auswärtigen Amtes, dort zur Warnung bei Kulturgutausfuhr unter „Besondere strafrechtliche Vorschriften“.
Kosten: Die nach der der Verordnung über die Ausfuhr beweglichen ethnografischen Kulturgutes im Vorfeld einer Ausfuhr vorgesehene Begutachtung durch Museumsspezialisten ist kostenfrei.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.