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Thailand

Kein Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert
22.03.2019

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Nationale Rechtsgrundlagen

Die nationalen Rechtsgrundlagen für die Ausfuhr von kulturellen Objekten im Königreich Thailand sind das Gesetz zu alten Monumenten, Antiken, Kunstobjekten und Nationalmuseen (Act on Ancient Monuments, Antiques, Objects of art and National Museums) B.E. 2504 (1961),zuletzt geändert mit Gesetz zu Alten Monumenten, Antiken, Kunstobjekten und Nationalmuseen, Nr. 2, B.E2535 (1992).
In Thailand besteht eine Spezialregelung zum Schutz von Archiven im Gesetz über nationale Archive B.E: 2556 (2013).

Regelungen, Verfahren und Voraussetzungen einer Ausfuhrgenehmigung sind in einer Ministerialverordnung geregelt.

Es gibt eine Übersetzung der Gesetze. Sie ist auf der Homepage des Ministeriums für schöne Künste zu finden: http://www.finearts.go.th/

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Antiken und Kunstobjekte sind über das Gesetz Gesetz zu alten Monumenten, Antiken, Kunstobjekten und Nationalmuseen (Act on Ancient Monuments, Antiques, Objects of art and National Museums) B.E. 2504 (1961) geschützt.

„Antike“ meint ein altertümliches, bewegliches Eigentum, das entweder menschlichen oder natürlichen Ursprungs ist oder Teil eines altertümlichen Monuments oder aus einem menschlichen Skelett oder aus einem Tierkadaver ist und welches seinem Alter oder der Charakteristik seiner Herstellung oder seiner historischen Bedeutung nach, nützlich ist im Bereich Geschichte oder Archäologie.

Hierzu zählen

  • antike Inschriften
  • Manuskripte
  • Inkunabeln
  • Prähistorische Werkzeuge, Utensilien oder Ornamente,
  • Stürze aus Stein,
  • Gottes- oder Göttinnen-Bilder,
  • Buddha-Darstellungen,
  • Buddha-Banner,
    - etc.

Kunstobjekt meint Dinge, die voller Kunstfertigkeit hergestellt wurden von Handwerkskunst, die künstlerisch sehr wertvoll ist, z.B.

  • Töpferware
  • Chinesische blau-weiße Keramik
  • thailändisches fünffarbiges Porzellan
  • zeitgenössische oder moderne Malerei
  • Schmuck,
  • Puppen, Marionetten, etc.
    etc.

Ausfuhrverbote

In Thailand unterliegen Antiken und Kunstobjekte einem generellen Ausfuhrverbot. Niemand darf aus dem Königreich Thailand Antiken oder Kunstobjekte ausführen ohne zuvor eine Lizenz der zuständigen Behörde erhalten zu haben. Diese Regelung soll nicht auf Kunstobjekte angewendet werden, die nicht älter als fünf Jahre sind und die nicht als Nationales Erbe registriert sind.

Gemäß dem Gesetz über nationale Archive (B.E. 2556 (2013), werden Archive in Thailand speziell geschützt. Hiernach darf niemand aus dem Königreich Thailand Archive ausführen, ohne zuvor eine Lizenz erhalten zu haben vom Generaldirektor des Ministeriums für schöne Künste mit der übereinstimmenden Stellungnahme des Kulturministers.

Sanktionen

Gemäß den Regelungen im Gesetz, wird der, der die Ausfuhr oder das Außerlandesbringen einer nichtregistrierten Antike oder eines Kunstobjekts betreibt, mit einer Gefängnisstrafe von nicht länger als sieben Jahren oder einer Geldstrafe nicht über hunderttausend Baht oder mit beidem bestraft.

Im Fall des verbotenen Exportes von registrierten Antiken oder Kunstobjekten, erhalten die Täter zunehmend höhere Sanktionen. Die Täter sollen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und mit einer Geldstrafe die eine Million Baht nicht übersteigen soll betraft werden.

Exportverantwortliche Stellen

Das Ministerium für schöne Künste ist zuständig für die Durchsetzung des Ausfuhrverbots.
Der Kulturminister trägt in der Regierung die Verantwortung für den Schutz, den Erhalt, und die Schadensvorsorge des kulturellen Erbes.

Department of Fine Arts
4 Na Phra That Road, Phra Nakhon District,
10200 Bangkok
Thailand
Kontakt
Telefon: 00 66 2224 7976
Fax: 00 662224 7493

Verfahren

Der Antrag für eine Ausfuhrgenehmigung und die entsprechende Genehmigung muss den Regelungen, dem Verfahren und den Voraussetzungen der Ministerialverordnung entsprechen.

Dauer
Die Genehmigung nimmt zwei Werktage in Anspruch. Touristen oder Ausländer sollten daher den Antrag spätestens drei Tage vor Ausreise stellen. Eine Antragsstellung am Abreisetag an den Zollstellen im internationalen Flughafen ist nicht möglich.
Kosten
Der Antragssteller, dem eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird, hat eine Gebühr abhängig von Alter und Größe der Antiken/Kunstobjekte zu zahlen, entsprechend den Vorgaben der Ministerialverordnung.

Formulare

Das Ministerium der schönen Künste nutzt nicht das UNESCO-WCO Model Export Certificate for Cultural Objects, aber es gibt verschiedene Standardformulare:

‘FA,6’’ Antrag für die Ausfuhrgenehmigung von Antiken oder Kunstobjekten des Königreichs.

“F.A.7” Antrag für zeitlich befristete Genehmigung zur Versendung oder Ausfuhr von Antiken oder Kunstobjekten des Königreichs.

“F.A.8 ” Ausfuhrgenehmigung von Antiken oder Kunstobjekten des Königreichs.

“FA.9” Zeitlich befristete Ausfuhrgenehmigung von Antiken oder Kunstobjekten des Königreichs.

Weitere Informationen

Wichtiger Hinweis: Touristen oder Ausländer sollten vor dem Kauf einer Antike oder eines Kunstobjektes den Verkäufer nach Informationen über die Ausfuhrgenehmigung fragen. Sie sollten die Objekte nur von Personen kaufen, die eine Kunsthandelslizenz vom Generaldirektor des Ministeriums für schöne Künste haben. Der Verkäufer soll die Lizenz an einem gut sichtbaren Ort seines Geschäftes zeigen.

Informationen erhält man unentgeltlich:

Office of National Museum in Bangkok
National Museum,
Na Pratal Road, Pranakorn District,
Bangkok
Öffnungszeiten: 08.30 -16.00 h, Samstags, Sonntags und an Feiertagen geschlossen

Weitere Informationen oder Hilfestellung können Touristen und Ausländer an den Zollämtern am internationalen Flughafen erhalten.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.