kulturgutschutz deutschland

Tadschikistan

Vertragsstaat seit
28.08.1992
Zuletzt aktualisiert
02.05.2019

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Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten der Republik Tadschikistan geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz der Rep. Tadschikistan über den Export und Import von Kulturgütern (Nr. 7 aus 2001, zuletzt modifiziert in 2008)

Kulturgesetz der Rep. Tadschikistan (aus 1997, zuletzt modifiziert in 2011)

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Der Begriff des kulturellen Erbes ist in Art. 1 des Kulturgesetzes geregelt und bezieht sich auf eine Reihe von kulturellen Werten, mit nationaler und staatlichen Bedeutung im ausschließliche Eigentum der Republik Tadschikistan bezieht und dann von nationaler Bedeutung ist, wenn die Werte historisch oder kulturell sind, sowie ins Register Objekte der nationalen Kulturerbe eingetragen sind; Nach Art. 8 des Kulturgesetzes sind national-kulturelle Werte archäologische Funde, Sammlungen von seltenen und alten Objekte und Kunstwerke aus einer Reihe von Bildern, Gemälden,  Zeichnungen, Skulpturen, von Namen von historischer Bedeutung,  Design - Arbeiten, handgeschriebener Bücher, Handschriften und Manuskripte der Autoren,   Lithographien,   historische Dokumente,  seltene Bücher.

Für die Ausfuhr von Kulturgütern ist der Schutzrahmen durch Art. 3 und 4 des Gesetzes der Rep. Tadschikistan über den Export und Import von Kulturgütern geregelt. Als kulturelle Werte werden nach Art. 3 konkretisiert bewegliche Gegenstände der materiellen Welt, die eine nationale, historische, künstlerische, wissenschaftliche-kognitiv, geistig-moralische und andere kulturelle Bedeutung haben.

Das Gesetz findet Anwendung, wenn die Werte

  • von Bürgern der Republik Tadschikistan, auf dem Territorium der Republik Tadschikistan oder auf dem Territorium der Republik Tadschikistan erstellt wurden, oder
  • gesammelt in Museen, Bibliotheken, Archiven, Film-, Foto- und Musikbibliotheken, Kunstgalerien und anderen Geschäften sind;
  • erworben wurden durch archäologische, ethnographische, folkloristische und natur-wissenschaftliche Expeditionen mit Zustimmung der dortigen Autoritäten.
  • im Rahmen eines freiwilligen Austausches erhalten wurden;
  • aus einer Erbschaft stammen,
  • ein Geschenk sind oder rechtmäßig erworben mit Zustimmung der verantwortlichen Staaten.

Ausfuhrverbote

Der Autor behält das Recht, die Güter, die sich in seinem Besitz befinden, auszuführen (Art. 7).

Ansonsten gilt ein generelles Ausfuhrverbot für kulturelle Werte, die vor fünfzig und mehr Jahren hergestellt wurden oder staatlich registriert wurden, sowie für solche, die sich permanent in den staatlichen und öffentlichen Museen, Archiven, Bibliotheken und anderen kulturgutbewahrenden Einrichtungen der Republik Tadschikistan befinden (Art. 8).

Nach Art. 9 können vorübergehend kulturelle Werte ausgeführt werden

  • für die Organisation von Ausstellungen;
  • für die Durchführung von Restaurierungsarbeiten und für wissenschaftliche Forschung;
  • für Theateraufführungen, Konzerte und andere künstlerische Aktivitäten sowie
  • für Botschaften und Vertretungen der Republik Tadschikistan und
  • sofern gesetzlich geregelt.

Der Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr bedarf verschiedener Nachweise im Rahmen der Antragsstellung (Vgl. Art. 10).

Auch die Voraussetzung für die legale Einfuhr von Kulturgut werden nach Art. 14 ff. näher geregelt.

Sanktionen

keine Informationen

Exportverantwortliche Stellen

Ministerium für Kultur der Republik Tadschikistan und der Zolldienst

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank und der Datenbank der WIPO abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.