Südkorea
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Vertragsstaat seit
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14.02.1983
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Zuletzt aktualisiert
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13.11.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Kurzüberblick
Die Bewertung erfolgt anhand der der WIPO vorliegenden Rechtsgrundlagen und des National Reports (on the Implementation of the 1970 Convention) an die UNESCO aus 2015. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten der Republik Korea geprüft wurde.
Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
"Cultural heritage" bedeutet gem. Art 2 Cultural heritage protection act on July 1, 1983 künstlich oder natürlich gebildetes nationales, Volks- oder Welterbe von herausragendem historischem, künstlerischem, akademischem oder landschaftlichem Wert, das in folgende Kategorien eingeteilt ist:
- Greifbares kulturelles Erbe: Greifbare kulturelle Werke von herausragendem historischem, künstlerischem oder
akademischem Wert, wie Gebäude, Aufzeichnungen, Bücher, alte Dokumente, Gemälde, Skulpturen, Artefakte usw. und ähnliche archäologische Ressourcen; - Immaterielles kulturelles Erbe: Immaterielle kulturelle Werke von herausragender historischer, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, von akademischem Wert, wie Drama, Musik, Tanz, Spiel, Ritual, handwerkliche Fähigkeiten usw .;
Denkmäler in den folgenden Kategorien:
(a) Historische Stätten wie Tempelanlagen, alte Gräber, usw.
(b) landschaftliche Stätten von herausragendem künstlerischem Wert und hervorragender landschaftlicher Aussicht;
(c) Tiere, Pflanzen, Topographie, Geologie, Mineralien, Höhlen, biologische produzieren und außergewöhnliche Naturphänomene von herausragender historischer, landschaftlicher oder akademischer Wert;
4. Folklore-Ressourcen: Bräuche oder Traditionen in Bezug auf Lebensmittel, Kleidung, Wohnen, Handel, Religion, jährliche Feierlichkeiten usw. und dafür verwendete Kleidung, Geräte, Häuser usw. die wesentlich für das Verständnis von Veränderungen im Leben der Staatsangehörigen sind.
Ausfuhrverbote
Gem. Art. 39 besteht ein Ausfuhrverbot für Nationalschätze (solche Kulturgüter, die die Verwaltung als von besonderem Wert deklariert gem. Art. 23), Kulturgüter, Schätze, Naturdenkmäler, andere außerordentliche Folklore.
Es besteht aber die Möglichkeit, die Ausfuhr zu beantragen für Zwecke des internationalen kulturellen Austausches und Ausstellungen mit der Pflicht, das Kulturgut innerhalb von zwei Jahren zurückzuführen. Zudem können Teile von Naturdenkmale zu Forschungszwecken ausgeführt werden.
Gleichsam besteht ebenfalls ein Ausfuhrverbot für kategorisiertes und nicht designiertes Kulturgut gem. Art. 60.
Bereits der Handel mit Kulturgut bedarf einer Lizenz.
Sanktionen
Nach Art. 90 wird die illegale Ausfuhr von Kulturgut mit einer Haftstrafe von nicht unter drei Jahren. Das Kulturgut wird beschlagnahmt.
Weitere Informationen
An den 17 Flughäfen sind sog. Cultural Heritage Appraisal Offices zur Ausfuhrkontrolle eingerichtet.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.