kulturgutschutz deutschland

Saudi Arabien

Vertragsstaat seit
08.09.1976
Zuletzt aktualisiert
02.05.2019

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Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlage. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Saudi Arabiens geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz über Antiken, Museen und das architektonisches Erbe Saudi Arabiens, 2014 (Antiquities, Museums and Architectural Heritage Law, 2014)

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Nach Art. 1 des Antiquities, Museums and Architectural Heritage Law, 2014 umfasst der räumliche Anwendungsbereich unter anderem bewegliche, vergrabene oder untergegangene Objekte, die sich innerhalb der Grenzen des Königreiches und der Seegebiete in seiner Hoheit befinden, die hergestellt, produziert, angepasst gezeichnet von Menschenhand.

Bewegliche Antiken sind Artefakte, die ursprünglich als freistehend vom Boden oder von unbeweglichen Antiken hergestellt wurden und umgestellt werden können, wie Skulpturen, Münzen, Inschriften, Ornamente, Schmuck und ererbte Artefakte von nationaler Bedeutung aufgrund ihres historischen, wissenschaftlichen, ästhetischen, künstlerischen und traditionellen Wertes oder historischer Nutzung.

Bewegliche Antiken stehen nach Art. 2 i.V. m. Art. 7 grundsätzlich im Staatseigentum qua Gesetz, es sei denn, sie sind als Privateigentum von der "Saudi Commission for Tourism and Antiquities" (SCTA) registriert oder als nicht registrierungspflichtig eingestuft. Für jede aus Saudi Arabien stammende Antike müsste aufgrund dieser Registrierungspflicht in der „Antiquities Record“ (Art. 8) gelistet sein oder es müsste jedenfalls ein Schriftstück über die Nichtregistrierungspflicht vorliegen.

Ausfuhrverbote

Bereits der Handel mit Antiken ist erheblich eingeschränkt. Registriertes bewegliches Kulturgut in Staatseigentum kann nicht verkauft werden (Art. 35). Solches im Privateigentum, das in der „Antiquities Record“ gelistet ist, kann nur innerhalb des Landes (!), mit Dokumentationspflichten und mit Genehmigung der SCTA verkauft werden (Art. 39). Auktionen von Antiken und volkstümlichen ererbten Artefakten bedürfen der Genehmigung der SCTA (Art. 15). Der Ankauf von Antiken ist nur möglich, sofern die Eigentümerschaft der Verkäufer bei Registrierung der Käufer bei der SCTA sicher nachgewiesen wird (Art. 36, 38). Hierfür bestehen gesonderte Regelungen. Repliken dürfen ebenfalls nur mit vorheriger Genehmigung angefertigt werden (Art. 41).

Die Ausfuhr von musealem Kulturgut und von musealen Repliken zu Ausstellungszwecken im internationalen Austausch ist gem. Art. 30 erlaubt und unterliegt gesonderten Regelungen.

Auch die Einfuhr von Kulturgut bedarf der behördlichen Prüfung (Art. 40).

Sanktionen

Die Ausfuhr, der Verkauf die Veräußerung einer beweglichen Antike unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes wird gem. Art. 76 mit Geldstrafe bis zu 15.000 Riyals geahndet. Zudem greifen beim Schmuggeltatbestand nach Art. 78 die Regelungen des Zollgesetzes. Die Zollbehörden händigen beschlagnahmte Stücke der Kulturgutschutzbehörde (SCTA) aus.

Exportverantwortliche Stellen

keine Informationen

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.