Republik der Philippinen
Kein Vertragsstaat
- Zuletzt aktualisiert
- 23.10.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
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Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Nach Artikel VIII des Republic Act Nr. 10066 die Zuständigkeiten der Kulturämter abhängig von ihren jeweiligen Satzungen und Regelungsaufträgen.
Die Verantwortungsbereiche des Nationalmuseums in Bezug auf das kulturelle Eigentum ergeben sich aus der folgenden Definition. Das Nationalmuseum ist verantwortlich für unbewegliche kulturelle Eigentümer und bewegliche kulturelle und natürliche Eigentümer, welche zu den Sammlungen der Kunstwerke, der Archäologie, der Anthropologie, der Botanik, der Geologie der Zoologie und der Astronomie gehören.
City of Manila, Philippinesila
Philippines
Verfahren
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1. Kulturelles Eigentum, welches ausgeführt werden soll, soll vom Nationalmuseum untersucht und beurteilt werden. Objekte in Boxen oder Kisten sollen nicht versiegelt werden ohne eine vorherige Untersuchung und/oder eine Begutachtung.
2. Mit dem Ausfuhrobjekt müssen die folgenden Dokumente dem Nationalmuseum mindestens drei Tage vor der Abfahrt übermittelt werden:
2.1. Kopie der Ankaufsrechnung, deren Nummer übereinstimmen muss mit der der autorisierten Stellungnahme für diese gedruckte Rechnung, die durch die ordnungsgemäß lizenzierten Händlern den zuständigen Stellen übermittelt wurden.“
2.2. Bei fehlender Ankaufsrechnung bedarf es einer notariellen Besitzurkunde, die angibt, wie diese Gegenstände erworben wurden.
2.3.Ausfuhrregistrierungszertifikat des kulturellen Eigentums, die ordnungsgemäß angefertigt ist vom autorisierten Personal des „CPD“ und vom Direktor des Nationalmuseums gebilligt und unterzeichnet ist;
2.4. Eine farbige Fotografie on jedem Objekt, das ausgeführt werden soll oder ein Digitalbild auf CD oder Wechseldatenträger.
2.5. Vollständige Adresse des Empfängers soll übermittelt werden mit anderen Papieren. Das Nationalmuseum behält sich das Recht vor, die Erteilung der Ausführgenehmigung dem Ausführenden gegenüber zu widerrufen ohne vollständige Adressen.
3. Nach der Erfüllung der obigen Anforderungen und der genauen Überprüfung durch das Personal der lizenzierenden und genehmigenden Sektion (CPD), soll der Antragssteller den Antrag unterschreiben und dieser soll gegengezeichnet werden vom Sektionsleiter und dem Abteilungsleiter zur Kenntnis gegeben werden.
4. Die Zahlungsanordnung erfolgt im gleichen Verfahren.
5. Die Gebühr ist mit Erteilung der Zahlungsanordnung zu zahlen an das National Museum Cashier‘ Office
6. Die Zahlungsanordnung und die offizielle Quittung gehen an die Lizenzierungs- und Genehmigungssektion CPD.
7. Gleichzeitig mit der Zahlungsanordnung wird die Ausfuhrgenehmigung vorbereitet, die von folgendem CPD-Personal unterzeichnet sein soll, welche von der Abteilungsleitung unterzeichnet werden soll.
8. Der Direktor des Nationalmuseums soll die Genehmigung billigen.
- Dauer
- Die erforderlichen Unterlagen müssen dem Nationalmuseum mindestens drei Tage vor Abfahrt zugeleitet werden.
- Kosten
- Die Basis der Gebühren soll bei 10 % des Ankaufswertes entsprechend dem offiziellen Eingangsbeleg festgelegt werden oder liegt bei 500 PESOS zzgl. 5 Pesos Verwaltungsgebühr.
Formulare
Informationen zum philippinischen Kulturgüterschutz sind dem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung beigefügt.
Das Nationalmuseum verwendet das UNESCO-WCO Model Export Certificate.
Hierneben bestehen verschiedene weitere Antragsformulare.
Weitere Informationen
Die folgenden Stellen geben Auskunft über geschütztes Kulturgut:
a) National Commission for Culture and the Arts
b) Department of Tourism
c) Intramuros Administration
d) National Parks Development Committee
e) Department of Education
f) Department of Public Works and Highways
g) National Commission on Indigenous Peoples
h) Department of Environment and Natural Resources
i) Department of Interior and Local Government
j) Office of the Muslim Affairs
k) UNESCO National Commission of the Philippines
L) Housing and Land Use Regulatory Board
m) Autonomous Region of Muslim Mindanao
n) Office of the Special Envoy on Transnational Crimes
Informationen geben auch das Zollamt (Bureau of Customs) und das Immigrationsamt (Bureau of Immigration).
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit (!) sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.