Nationale Rechtsgrundlagen
Republic act Nr. 4846, geändert durch Präsidialverordnung No. 374 vom 10.1.1974, allgemein bekannt als das Gesetz zum Erhalt und zum Schutz von Kulturgütern
Republic act Nr. 8492, Nationalmuseumsgesetz von 1998
Republic act Nr. 10066, Gesetz für den Schutzes und die Bewahrung des nationalen Kulturerbes und zur Stärkung der Nationalkommission für Kultur und Kunst (NCCA) und ihrer angeschlossenen Agenturen für Kultur und andere Zwecke.
Republic Act Nr. 9105, Gesetz zur Definierung von Straftaten der Kunstfälschung und zur Einrichtung des Verfahrens der Kunstauthentifizierung für passende Mittelzuweisungen und für andere Zwecke.
Zudem die folgenden beiden Richtlinien (die jeweils insbesondere in Paragraph 7 Regelungen zur zeitlich befristeten Ausfuhr beinhalten):
GUIDELINES GOVERNING THE DECLARATION AND DELISTING OF CULTURAL PROPERTIES AS NATIONAL CULTURAL TREASURES AND IMPORTANT CULTURAL PROPERTIES; AND ITS DEALINGS AND CONSERVATION ASPECTS (NM Office Order No, 110, series 2011, May 12, 2011; No, 35, senes 2012, January 30, 2012;
GUIDELINES GOVERNING THE CATEGORIZATION, DEALINGS, COLLECTION, AND RESEARCH ON NATURAL HISTORY SPECIMENS (NM Office Order No. 147, senes 2011, August 23, 2011)
Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Kulturgutbegriff
Als Kulturgut gelten alle Produkte menschlicher Kreativität mit denen Mensch und Nation ihre Identität zeigen. Das umfasst naturhistorische Objekte und Orte mit kultureller Signifikanz, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privaten Eigentum stehen und ob sie greifbar oder beweglich sind.
Greifbares kulturelles Eigentum umfasst
Objekte mit historischem, archivarischem, anthropologischem, archäologischem, künstlerischem und architektonischem Wert, wie Artefakte, Antiken, naturhistorische Exemplare, Malerei, ethnografisches Material, historische Orte, archäologische Orte und anthropologische Orte.
- Antike bezieht sich auf kulturelles Eigentum, was regional aufgefunden wurde und 100 Jahre alt ist; dessen Produktion eingestellt wurde.
- Archäologische Kollektion bezieht sich auf Artefakte (also Produkte menschlicher Fähigkeiten oder handwerklicher Ausführung, besonders in einfachen Produkten der primitiven Künste oder solchen, die vergangene industrielle Fertigung repräsentieren) und sog. „Ecofacts“ (organisches Material, wie Pflanzenablagerungen, Muscheln, Knochen oder andere tierische Hinterlassenschaften mit kultureller Signifikanz
- Anthropologische Sammlung bezieht sich auf ethnographische Produkte menschlicher Kultur
- Astronomische Sammlung
- Naturhistorische Proben, die in den Philippinen gesammelt oder dort untersucht wurden.
Diese kulturellen Eigentümer tragen Zeugnis von der Geschichte und der Identität philippinischer Kultur und gelten als wichtig für die Archäologie, Prähistorik, Geschichte, Literatur, Kunst und Wissenschaft. Sie sind unschätzbare und unverortbare Werte geschützt von zahlreichen kulturellen Ämtern.
Ausfuhrverbote
Gem. Artikel III des R..A. Nr. 10066 , Sektion 5 sollen zum Schutz vor Ausfuhr, Veränderungen und Zerstörung die folgenden Werke generell als wichtiges kulturelles Eigentum gelten, wenn nicht ohnehin konkret von der Kommission bekanntgegeben:
(a) Werke von Manlilikha ng Bayan
(b) Werke von nationalen Künstlern
wenn nicht vom Nationalmuseum bekanntgegeben:
(c) archäologische und traditionelle, ethnografische Materialen
wenn nicht vom nationalen historischen Institut bekanntgegeben:
(d) Arbeiten nationaler Helden,
(e) gekennzeichnete Kunstbauten
(f) Kunstbauten, die älter als fünfzig Jahre sind.
wenn nicht vom Nationalarchiv bekanntgegeben
(g) Archivgut/Dokumente, das/die mindestens 50 Jahre alt ist/sind.
Nicht ausgeführt werden dürfen generell Objekte die als Antiken klassifiziert werden, d.h. 100 Jahre alt sind oder sofern jünger deren Produktion beendet ist.
Kulturelles Eigentum und naturhistorische Muster werden in Richtlinien in verschiedene Grade unterteilt.
Dabei dürfen Kulturgüter ersten und zweiten Grades nur mit Genehmigung des Nationalmuseums und nur für Ausstellungs- oder wissenschaftliche Forschungszwecke ausgeführt werden, sofern die angeforderten Schutzmaßnahmen eingehalten werden und müssen unverzüglich hiernach zurückgeführt werden.
Sanktionen
Gem. Artikel XIII der RA Nr. 10066 bestehen folgende Sanktionen:
Nach Sektion 48 wird strafrechtlich belangt, wer vorsätzlich
(a) eine Weltkulturerbestätte, nationale Kulturschätze, besonderes kulturelles Eigentum und archäologische und anthropologische Stätten zerstört, abreist, verschandelt oder beschädigt,
(b) die originalen Grundzüge eines veröffentlichten, klassifizierten und beschrifteten nationalen Heiligtums, eines Denkmals, Wahrzeichens oder anderer historischer Gebäude und Strukturen modifiziert, verändert oder zerstört ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission. Dies umfasst eine Sicherheitszone von fünf Metern von den sichtbaren Umrissen der Monuments oder der Stätte.
(c) untersucht, ausgräbt oder Grabungsorte betreibt um an Objekte von kulturhstorischem Wert zu gelangen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Nationalmuseums. Keine Ausgrabungen oder Ausgrabungsorte sollen genehmigt werden ohne die Überwachung eines zertifizierten Archäologen.
(d) sich wider den Vorgaben des „New Civil Code“ und anderer relevanter Gesetze Ausgrabungsfunde aneignet,
(e) gestohlenes oder auf andere Weise gegen den Willen des gesetzlichen Eigentümers abhanden gekommenes kulturelles Eigentum einführt, verkauft, vertreibt, beschafft, erwirbt oder ausführt;
(f) verbotener Weise kulturelles Eigentum das in der Philippinischen „registry of Cultural Property“ gelistet ist oder solches, was entsprechend kategorisiert werden kann nach fachlicher Beurteilung ausführt oder falsch beim Zoll deklariert,
(g) über kulturelles Eigentum ohne eine gesicherte Registrierung und Lizenz vom zuständigen Kulturamt Verträge schließt.
Nach Sektion 49 soll der Verurteilung entsprechend die Geldstrafe nicht unter 200 000 Pesos oder ein Freiheitsentzug nicht unter 10 Jahren liegen, bzw. beides. Hinzu tritt eine Regelung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen, wonach die gesellschaftsrechtlich Verantwortlichen sowie die, die die Tat vorgenommen haben unmittelbar belangt werden. Kunsthändlern kann die Lizenz entzogen werden. Ausländern können ausgewiesen werden.