kulturgutschutz deutschland

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Republik Malediven

Kein Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert
24.04.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO und der UNODC vorliegenden Rechtsgrundlage. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten der Republik Malediven geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz über historisches und kulturelles Eigentum der Republik Malediven Nr. 27/1979 (Law N.27/79 of historical and cultural properties of the Republic of Maldives)

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Geschützt sind Objekte, die von Bewohnern der Malediven oder von Ausländern, die dort lebten, verwendet wurden und die helfen können, Informationen über vergangenen Zeiten zu sammeln.

Ausfuhrverbote

Über den in Gesetz Nr. 27/1979 geregelten Straftatbestand der Zerstörung oder Demontierung von geschützten Objekten hinaus, liegen keine näheren Informationen über bestehende Ausfuhrverbote vor.

Exportverantwortliche Stellen

Keine Informationen.

Verfahren

Dauer
Keine Informationen.
Kosten
Keine Informationen.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit (!) sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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