kulturgutschutz deutschland

Libanon

Vertragsstaat seit
25.08.1992
Zuletzt aktualisiert
06.07.2017

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Kurzüberblick

Der Kulturgutschutz des Libanon wurde nach dem Bürgerkrieg erheblich verschärft, so dass ein absolutes Ausfuhrverbot für Antiken besteht. Neben der Kontrolle der Ausfuhr eigener Kulturgüter kontrolliert der Libanon besonders den Illegalen Handel syrischer Kulturgüter.

Nationale Rechtsgrundlagen

Vor der Ratifikation der UNESCO-Konvention wurde durch die (noch heute geltenden) Gesetzen aus den Jahren 1926 (aus der Zeit des französischen Mandats) und 1933 sowie die ministeriellen Erlasse (Nr. 8 aus 1990 des Kulturministers) im Wesentlichen archäologisches Kulturgut geschützt. (Dieser und der Ministerielle Erlass No. 14 aus 1990 wurden im gleichen Jahr zu einem weiteren Erlass zusammengefasst, der die Ausfuhr von archäologischem Kulturgut verbot und den Antikenhandel innerhalb des Libanon regelte.

Neben den noch bestehenden Gesetzen aus den Jahren 1926 und 1933 (keine Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache verfügbar) gilt heute für nicht-archäologisches Kulturgut das Gesetz Nr. 37 aus dem Jahr 2008.

Teilweise stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO die nationale Gesetzgebung zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Im Zuge der Ratifikation der UNESCO-Konvention wurde der Kulturgutbegriff auf andere Arten von Kulturgut ausgedehnt.

Der Kulturgutbegriff entspricht im Wesentlichen dem - sehr weiten - Kulturgutbegriff der UNESCO-Konvention.

Bis 1990 galt als „archäologischem Kulturgut“ solches vor 1700 n.Chr. Mit den Regelungen aus 1990 wurde eine starre Altersgrenze für Antiken und Kulturgüter generell aufgegeben.

Ausfuhrverbote

Es besteht ein absolutes Ausfuhrverbot von Antiken. Durch den Ministeriellen Erlass Nr. 8 aus dem Jahre 1993 wurde die Ausfuhr von archäologischen Objekten aus dem Libanon gänzlich verboten. (Hintergrund war vor allem der zurückliegende, 13 Jahre währende Bürgerkrieg).

Siehe den deutlichen Hinweis auf der Internetseite des libanesischen Zolls: „ It is absolutely forbidden to export weapons, ammunitions, narcotics and archeological pieces and currencies.“

Mit den Regelungen aus 2008 wurde ein Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt für sonstige Kulturgüter eingefügt. Nach Art. 12 des Gesetzes Nr. 37 aus dem Jahre 2008 ist es verboten, jegliches anerkannte oder klassifizierte Kulturgut („any recognized or classified cultural property“) aus dem Libanon auszuführen, sofern nicht eine ministerielle Ausfuhrgenehmigung vorliegt.

Sanktionen

Art. 15 des Gesetzes Nr. 37 aus dem Jahr 2008 berechtigt den zuständigen Minister, zum Schutz vor unrechtmäßiger Ausfuhr das betreffende Kulturgut in Besitz zu nehmen oder gar den Eigentümer (gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung) zu enteignen.

Es bestehen keine speziellen Straftatbestände. Sanktionen für Illegalen Handel mit Kulturgut liegen dem Strafrecht entsprechend zwischen 9 und 3 Jahren Haftstrafe verbunden mit einer Geldstrafe.

Exportverantwortliche Stellen

Kulturministerium
Ministère de la Culture

Imm. Hatab, Rue Mme Curie, Verdun
ohne PLZ Beyrouth
Libanon
Kontakt
Telefon: 00961-756311-12
Fax: 00961-756303

Verfahren

Gemäß Art. 12 Absatz 4 muss der Ausfuhrantrag das betreffende Kulturgut näher bezeichnen, den Schätzwert angeben, den beabsichtigten Statuswechsel und das beabsichtigte Datum der Ausfuhr enthalten.

Dauer
Keine Regelungen.
Kosten
Keine Regelungen.

Formulare

Keine Formulare verfügbar aufgrund des grundsätzlichen Ausfuhrverbotes.

Weitere Informationen

Staatliche Informationen. (Internetseite derzeit im Aufbau)
info@dga.culture.gov.lb

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.