Gem. Art. 1 Paragraph 3 des kasachischen Kulturgesetzes umfasst das kulturelle Erbe der Menschen in der Republik Kasachstan kulturelle Werte mit nationaler Bedeutung (cultural values with national significance) im Staatseigentum und nach Art. 1 Paragraph 14 alle kulturellen Werte von spezieller Bedeutung für die Geschichte und Kultur des Landes. Diese werden gem. Art. 33 in einem staatlichen Register gelistet und nach Artikel 34 gesondert geschützt.
Als kulturelle Werte gelten gem. Art. 32 Paragraph 2 allgemein folgende Kategorien:
1) archäologische Ausgrabungen mit den bekannten und geheimen archäologischen Funden
2) seltene Sammlungen und Exemplare der Flora und Fauna und mineralische oder anatomische Objekte oder solche von paläontologischem Interesse
3) Geschichtsbezogene Objekte und solche der Wissenschafts-, Technik-, Kriegs- und Gesellschaftsgeschichte sowie Nachlässe von hochgradigen Denkern, Wissenschaftlern und Künstlern und die auf Ereignisse von nationaler Wichtigkeit bezogenen Werte
4) Seltene Manuskripte, alte Bücher, Dokumente und Veröffentlichungen von besonderem Interesse (historischem, künstlerischem, wissenschaftlichem und literarischen), als Einzelband oder als Sammlung;
Briefmarken, Steuerstempel und ähnliche Gegenstände, als Einzelstücke oder in Sammlungen;
6) Münzen, mit Ausnahme der Münzen, die die nationale Währung der Republik Kasachstan repräsentieren, unabhängig von der Metalllegierung oder ihrer Herstellung, einschließlich Münzen anderer Staaten, die vor über hundert Jahren hergestellt wurden, Medaillen, Siegel und andere Sammlermaterialien;
7) Alte und einzigartige Musikinstrumente;
8) Archive, Archivfonds und Sammlungen, einschließlich Ton-,
Foto-, Video-und Filmarchive sowie wissenschaftliche und
technische Dokumentationen;
9) Kunstwerke, die historische und kulturelle Bedeutung haben;
10) Ethnographische, anthropologische, ethnologische und paläontologische Materialien;
11) Antiquitäten, die älter als hundert Jahre und von besonderem historischen und kulturellen Wert sind;
12) Objekte, die mit den historischen Ereignissen Kasachstans in Verbindung stehen, wie der Entwicklung der Gesellschaft und des Staates, der Geschichte, der Wissenschaft und der
Technik; Objekte, die mit dem Leben und Vermächtnis
prominente Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Staatsführung und Kultur verbunden sind; und Museumsobjekte und Museumssammlungen;
13) Werte der Kunst in Form von Gemälden, Zeichnungen und handgemachter Kunst auf jedem Malgrund und mit jedem Material (allerdings ohne industrielles Design und industriell hergestellte, von die von Hand verziert Artikel);
14) Originalarbeiten der Bildhauerkunst und Skulpturen aus jedem Material;
15) Originale Gravuren, Drucke und Lithographien;
16) die Bestandteile demontierter künstlerischer oder historischer Denkmäler und archäologischer Stätten.
Es besteht ein generelles Ausfuhrverbot nach Art. 1 Paragraph 3 für kulturelle Werte mit nationaler Bedeutung (cultural values with national significance) im Staatseigentum sowie alle kulturellen Werte von spezieller Bedeutung für die Geschichte und Kultur des Landes. Ebenfalls besteht gem. Art. 35 Paragraph 1 ein generelles Ausfuhrverbot für alle kulturellen Werte der Kategorien gem. Art. 32 Paragraph 2. Eine Genehmigung ist nur für die temporäre Ausfuhr zu Ausstellungs- und Restaurierungs- oder Forschungszwecken oder für (Konzert )Touren und internationale Veranstaltungen rechtlich möglich. Allerdings ist dem Autor eines kulturellen Wertes dessen Ausfuhr erlaubt.