
Kambodscha
- Vertragsstaat seit
- 26.09.1972
- Zuletzt aktualisiert
- 23.04.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Kurzüberblick
Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Kambodscha
Exportverantwortliche Stellen
Mr. Heng KAMSAN, Director of Department of Antiquities, Ministry of Culture and Fine Art
Verfahren
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Folgende Unterlagen und Informationen sind für den Antrag erforderlich:
- eine Beschreibung Gegenstandes in ausreichender Detailgenauigkeit
- ein Foto des Gegenstandes oder eine Fotokopie, wenn es sich um ein Dokument handelt.
- die vom Zoll ausgestellte Quittung, wenn der betreffende Gegenstand legal nach Kambodscha importiert wurde
- Informationen zum Marktwert in Kambodscha und im Ausland bzw. den Verkaufspreis des Kultur Gegenstandes, wenn er bereits verkauft wurde
- den Zweck des Exports
- Bestimmungsort
- das geplante Datum der Ausfuhr und das ungefähre Datum der Wiedereinfuhr nach Kambodscha im Falle der vorübergehenden Ausfuhr.
- Dauer
- maximal drei Monate nach Antragsstellung
- Kosten
- gesetzliche festgelegte Gebühren (Art. 53 des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes)
Formulare
Antragsformular als Annex II des Kulturgutschutzes
(SUBDECREE RESPECTING IMPLEMENTATION OF CULTURAL HERITAGE PROTECTION)
Weitere Informationen
Bereits der Handel mit Antiquitäten ist gem. Art. 31 des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes LAW ON THE PROTECTION OF CULTURAL HERITAGE lizenzpflichtig. Hierfür bedarf es eines vorherigen Antrags gem. Art. 6 ff. der Unterverordnung Nr. 98 (SUBDECREE RESPECTING IMPLEMENTATION OF CULTURAL HERITAGE PROTECTION) beim Supreme Council of National Culture und wird nur für eine Zeitspanne von einem Jahr personengebunden bewilligt und ist mit Dokumentations- und Sorgfaltspflichten verbunden gem. Art. 10 ff. der Unterverordnung Nr. 98 (SUBDECREE RESPECTING IMPLEMENTATION OF CULTURAL HERITAGE PROTECTION).
Archäologische Grabungen werden nach Art. 17 ff. lizenziert und unterliegen umfassenden Dokumentations- und Meldepflichten.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.