kulturgutschutz deutschland

Kambodscha

Vertragsstaat seit
26.09.1972
Zuletzt aktualisiert
23.04.2019

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Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Kambodscha

Nationale Rechtsgrundlagen

Kulturschutzgesetz Kambodschas vom 25. Januar1996 (LAW ON THE PROTECTION OF CULTURAL HERITAGE)

Unterdekret Nr. 98 vom 17.09.2002 zur Wahrung der Implementierung der Kulturgutschutzes
(SUBDECREE RESPECTING IMPLEMENTATION OF CULTURAL HERITAGE PROTECTION)

Zollgesetz aus 2007 (Law on customs)

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Nach Art. 2 des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes, LAW ON THE PROTECTION OF CULTURAL HERITAGE, aus 1996 umfasst das nationale Kulturerbe Kulturgüter, die auf nationalem Territorium geschaffen oder entdeckt wurden. Darüber hinaus auch nach Art. 3 der Unterverordnung Nr. 98 (SUBDECREE RESPECTING IMPLEMENTATION OF CULTURAL HERITAGE PROTECTION) generell bei kulturellem Eigentum basierend auf dem individuellen oder kollektiven Einfallsreichtum der Staatsangehörigen, bei Kulturgut, das von kambodschanischen Kulturinstitutionen mit der Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes erworben oder im freien verhandelten Austausch erlangt wurde. Auch geschützt sein kann solches Kulturgut, das (auch von Privaten) legal erlangt oder erworben wurde unter Billigung des Herkunftslandes.

Als Kulturgut gilt gem. Art. 4 des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes jedes menschlich erzeugte Werk und jedes natürliche Phänomen, das einen wissenschaftlichen, historischen, künstlerischen oder religiösen Charakter hat, das Zeugnis von einem bestimmten Stadium der Entwicklung der Zivilisation oder der Natur ist und dessen Schutz im öffentlichen Interesse liegt.

Gem. Art. 4 der der Unterverordnung Nr. 98 wird Kulturelles Eigentum konkretisiert als jedes Artefakt, beweglich oder unbeweglich, das den folgenden Kategorien entspricht:

a. Archäologisches Material aus Boden- oder Unterwasserausgrabungen, legal oder illegal und archäologische Entdeckungen,
b. prähistorisches und historisches Eigentum wie Denkmäler, Bestandteile vom Abbau eines Monuments, Erinnerungsorte, Gräber, Erinnerungen an alte Dörfer, Grotten und alte Pagoden,
c. antike Objekte wie Werkzeuge, Töpferwaren, Inschriften, Münzen, Siegel, Juwelen, Waffen und Grabbeigaben.
d. Kulturgüter mit sakraler Bedeutung oder von gesellschaftlicher Bedeutung, die zu einer Ureinwohner- oder Stammes-Gemeinschaft gehörten und von dieser traditionell oder rituell genutzt wurden.
e. anthropologisches und ethnologisches Material.
f. Eigentum von künstlerischem Interesse wie:

1. vollständig von Hand ausgeführte Gemälde und Zeichnungen, unabhängig davon, auf welchem Material oder Medium, im Gegensatz zu industriell gefertigten Zeichnungen und vorproduzierten, Hand dekorierten Gegenstände.
2. originale Abdrucke, Plakate und Fotografien als Mittel originärer Schöpfung.
3. originale künstlerische Assemblagen und Montagen, in jedem Material.
4. Objekte der angewandten Kunst, in Materialien wie Glas, Keramik, Metall oder Holz.

g. Manuskripte und Inkunabeln, Bücher-Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse, insbesondere für Wissenschaft, Geschichte, Kunst und Literatur,
h. Eigentum von numismatischem Interesse (Medaillons und Münzen) oder philatelistischen Interesse.
i. Archivdokumente, einschließlich Aufnahmen von Material, Karten und anderes kartographisches Material, Fotografien, Kinofilme, Tonaufnahmen und maschinenlesbare Dokumente (Disketten, CDs usw.).
j. Mobiliar, Tapisserien, Teppiche, alte Seiden-Kleidungsstücke, traditionelle Kostüme und Musikinstrumente,
k. zoologische, botanische und geologische Proben.

Ausfuhrverbote

Sofern Kulturgut der obigen Definition entspricht und als solches von nationalem Belang klassifiziert wurde gem. Sec. 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes LAW ON THE PROTECTION OF CULTURAL HERITAGE ist es sowohl als öffentliches als auch als privates Eigentum gem. Art. 19 unveräußerlich.

Es besteht gem. Art. 51 ein generelles Ausfuhrverbot von kulturellen Objekten aus Kambodscha. Für die nach Art. 4 der Unterverordnung Nr. 98 (SUBDECREE RESPECTING IMPLEMENTATION OF CULTURAL HERITAGE PROTECTION)aufgeführten Kulturgutkategorien besteht ein Genehmigungsvorbehalt gem. Art. 43 der Unterverordnung Nr. 98 (SUBDECREE RESPECTING IMPLEMENTATION OF CULTURAL HERITAGE PROTECTION).

Nach Art. 8 des Zollgesetzes besteht zudem eine generelle Ermächtigung der königliche Regierung, die Ausfuhr zum Schutz von Nationalschätzen von künstlerischem, historischem und archäologischem Wert verbieten.

Eine Genehmigung setzt voraus, dass

  • die geplante Ausfuhr nicht zur Verarmung des nationalen Kulturerbes führen wird,
  • öffentliche Sammlungen ein Kulturgut ähnlich dem, für das eine Ausfuhrlizenz beantragt wurde enthalten,
  • das zu exportierende Kulturgut nicht von unersetzlicher Bedeutung für ein Studium eines bestimmten Bereichs der Geschichts- oder Humanwissenschaften im Allgemeinen ist.

Das Ausfuhrgenehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 54 des Kambodschanischen Kulturgutschutzgesetzes. Die Behörde ist gehalten, die Ausfuhr zu genehmigen in Fällen des kulturellen Austausches, temporär für Ausstellungs- und wissenschaftliche Zwecke und für ausländische, wissenschaftliche Organisationen, die über eine Ausgrabungslizenz verfügen: Die Genehmigung ist gem. Art. 55 zu erteilen

  • für wissenschaftliche Institutionen, die nach Art. 44 eine Ausgrabungsgenehmigung haben,
  • für die temporäre Ausfuhr zu Ausstellungszwecken oder zum wissenschaftlichen Gebrauch, wobei der Erhalt der Objekte und ihre Rückgabe gewährleistet sein muss,
  • für Museen und ähnliche Einrichtungen zum Austausch ihrer Präsentationsobjekte,
  • für Objekte, die legal nach Kambodscha eingeführt wurden.

Sanktionen

Der Versuch der illegalen Ausfuhr von Kulturgütern führt gem. Art. 56 des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes (LAW ON THE PROTECTION OF CULTURAL HERITAGE) zu deren Einziehung zugunsten der öffentlichen Sammlungen.

Die illegale Ausfuhr oder die versuchte illegale Ausfuhr wird gem. Art. 63 ebenso wie die unterlassene Zolldeklarierung bestraft mit Haftstrafe nicht unter fünf Jahren und mit einer Geldstrafe in Höhe des Objektwertes. Sie kann aber in bestimmten Fällen vermindert werden auf nur Freiheits- oder nur Geldstrafe. In Fällen von Absichtlichkeit kann die Strafe bis zu 8 Jahren Haftstrafe und bis zu dem zweifachen Wert des betroffenen Objektes gehen.

Hierneben kennt Kambodscha ein EINFUHRVERBOT für illegal aus ihrem Herkunftsland ausgeführte Kulturgüter (Art. 58 des Kambodschanischen Kulturgutschutzgesetzes).

Exportverantwortliche Stellen

Ministry of Culture and Fine Arts
Mr. Heng KAMSAN, Director of Department of Antiquities, Ministry of Culture and Fine Art
Kambodscha
Kontakt
Telefon: +(855) 23 218148; (+855) 89 810 089

Verfahren

Folgende Unterlagen und Informationen sind für den Antrag erforderlich:

  • eine Beschreibung Gegenstandes in ausreichender Detailgenauigkeit
  • ein Foto des Gegenstandes oder eine Fotokopie, wenn es sich um ein Dokument handelt.
  • die vom Zoll ausgestellte Quittung, wenn der betreffende Gegenstand legal nach Kambodscha importiert wurde
  • Informationen zum Marktwert in Kambodscha und im Ausland bzw. den Verkaufspreis des Kultur Gegenstandes, wenn er bereits verkauft wurde
  • den Zweck des Exports
  • Bestimmungsort
  • das geplante Datum der Ausfuhr und das ungefähre Datum der Wiedereinfuhr nach Kambodscha im Falle der vorübergehenden Ausfuhr.
Dauer
maximal drei Monate nach Antragsstellung
Kosten
gesetzliche festgelegte Gebühren (Art. 53 des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes)

Formulare

Antragsformular als Annex II des Kulturgutschutzes
(SUBDECREE RESPECTING IMPLEMENTATION OF CULTURAL HERITAGE PROTECTION)

Weitere Informationen

Bereits der Handel mit Antiquitäten ist gem. Art. 31 des Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes LAW ON THE PROTECTION OF CULTURAL HERITAGE lizenzpflichtig. Hierfür bedarf es eines vorherigen Antrags gem. Art. 6 ff. der Unterverordnung Nr. 98 (SUBDECREE RESPECTING IMPLEMENTATION OF CULTURAL HERITAGE PROTECTION) beim Supreme Council of National Culture und wird nur für eine Zeitspanne von einem Jahr personengebunden bewilligt und ist mit Dokumentations- und Sorgfaltspflichten verbunden gem. Art. 10 ff. der Unterverordnung Nr. 98 (SUBDECREE RESPECTING IMPLEMENTATION OF CULTURAL HERITAGE PROTECTION).

Archäologische Grabungen werden nach Art. 17 ff. lizenziert und unterliegen umfassenden Dokumentations- und Meldepflichten.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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