Gem. Art. 4 der der Unterverordnung Nr. 98 wird Kulturelles Eigentum konkretisiert als jedes Artefakt, beweglich oder unbeweglich, das den folgenden Kategorien entspricht:
a. Archäologisches Material aus Boden- oder Unterwasserausgrabungen, legal oder illegal und archäologische Entdeckungen,
b. prähistorisches und historisches Eigentum wie Denkmäler, Bestandteile vom Abbau eines Monuments, Erinnerungsorte, Gräber, Erinnerungen an alte Dörfer, Grotten und alte Pagoden,
c. antike Objekte wie Werkzeuge, Töpferwaren, Inschriften, Münzen, Siegel, Juwelen, Waffen und Grabbeigaben.
d. Kulturgüter mit sakraler Bedeutung oder von gesellschaftlicher Bedeutung, die zu einer Ureinwohner- oder Stammes-Gemeinschaft gehörten und von dieser traditionell oder rituell genutzt wurden.
e. anthropologisches und ethnologisches Material.
f. Eigentum von künstlerischem Interesse wie:
1. vollständig von Hand ausgeführte Gemälde und Zeichnungen, unabhängig davon, auf welchem Material oder Medium, im Gegensatz zu industriell gefertigten Zeichnungen und vorproduzierten, Hand dekorierten Gegenstände.
2. originale Abdrucke, Plakate und Fotografien als Mittel originärer Schöpfung.
3. originale künstlerische Assemblagen und Montagen, in jedem Material.
4. Objekte der angewandten Kunst, in Materialien wie Glas, Keramik, Metall oder Holz.
g. Manuskripte und Inkunabeln, Bücher-Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse, insbesondere für Wissenschaft, Geschichte, Kunst und Literatur,
h. Eigentum von numismatischem Interesse (Medaillons und Münzen) oder philatelistischen Interesse.
i. Archivdokumente, einschließlich Aufnahmen von Material, Karten und anderes kartographisches Material, Fotografien, Kinofilme, Tonaufnahmen und maschinenlesbare Dokumente (Disketten, CDs usw.).
j. Mobiliar, Tapisserien, Teppiche, alte Seiden-Kleidungsstücke, traditionelle Kostüme und Musikinstrumente,
k. zoologische, botanische und geologische Proben.