kulturgutschutz deutschland

Jordanien

Vertragsstaat seit
15.03.1974
Zuletzt aktualisiert
26.03.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Jordanisches Antikengesetz (The Jordanian Antiquities Law Number 21 for the year 1988 as amended)

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNDOC zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Art. 2 des Jordanisches Antikengesetz:

a. Jedes bewegliche oder unbewegliche Objekt, was vor dem Jahr 1750 gemacht, geschrieben, mit Inschrift versehen, gebaut, aufgefunden oder von Menschenhand verändert wurde. Umfasst sind Höhlen, Skulpturen, Münzen, Tonwaren, Manuskripte und andere Arten von hergestellten Produkten, die den Beginn und die Entwicklung von Wissenschaft , Künsten, Kunsthandwerk, Religionen, Traditionen von früheren Gesellschaften zeigen, oder jeder angefügte Teil oder die Wiederherstellung nach diesem Datum.
b. Jedes bewegliche oder unbewegliche Objekt nach Punkt a., was nach 1750 datiert und was auf Ersuchen des Minister als Antiquität in der offiziellen Gazette publiziert wird.
c. Menschliche, tierische und pflanzliche Überreste, die vor 600 n.Chr. datieren.

Ausfuhrverbote

Ausfuhrverbote bestehen generell für Kulturgüter, die vor dem Jahr 1750 von Menschenhand gemacht sind.

Gem. Art. 23 besteht ein generelles Handelsverbot und es besteht gem. Art. 24 ein absolutes Ausfuhrverbot für Kulturgüter.

Gemäß Art. 10 des Jordanischen Antikengesetzes kann das Kabinett auf Gesuchen des Ministers Antiken verleihen, austauschen oder ausstellen, wenn die Antikenabteilung bereits für vergleichbare Objekte verfügt hat, dass Leihgaben oder Austausch an Museen und wissenschaftliche oder archäologische Behörden gemacht werden können.

Gemäß Art. 15 des Jordanischen Antikengesetzes kann die Antikenabteilung Leiverträge mit Einrichtungen akademischen Instituten und Museen vereinbaren, nicht mit Einzelpersonen.

Sanktionen

Mit einer Haftstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von nicht unter 3000 Jordanischen Dinaren, die im Verhältnis steht zu den betroffenen Antiken wird gem. Art. 26 des Jordanischen Antikengesetzes bestraft, wer

- mit Antiken handelt, hierbei hilft oder hieran teilnimmt, diese beschädigt oder andere dazu anstiftet,
- Kopien von Antiken anfertigt oder dies versucht,
- Antiken bewegt oder beseitigt wider den rechtlichen Vorschriften, was auch das Verstecken oder den Schmuggel umfasst,
- Stücke von Antiken stielt,
- mit Antikenimitationen handelt mit der Behauptung diese seien Originale.

Exportverantwortliche Stellen

Department of Antiquities of Jordan - Amman
Postfach P.Box (88)
11118 Amman
Jordan
Department of Antiquities of Jordan - Amman
Telefon: 00962 464 4336 / 00962 464 1275 / 00962 4644320
Fax: 00962 6461 5848
E-Mail: info@doa.gov.jo

Verfahren

Dauer
Ein bis zwei Wochen
Kosten
keine

Formulare

Es gibt eine Mitteilung von der Antikenabteilung, die sich für den Kulturgüterschutz entsprechend dem UNESCO-Abkommen einsetzt. Zudem gibt es Formular für Leihgaben und Schenkungen, das den Vertragsklauseln entspricht. Beide sind einzuholen beim Department of Antiquities of Jordan (info@doa.gov.jo).

Die Echtheit der Formulare wird anhand des offiziellen Siegels gewahrt.

Weitere Informationen

Auskunft erteilen auch das Flughafenpersonal und die Zollbeamten an der Grenze in Absprache mit der Antikenabteilung und mit dem Ministerium für Tourismus und Antiken.

Weitere Informationen auf der Website des Department of Antiquities (Gesetzestext in autorisierter engl. Übersetzung )

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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