Japan
- Vertragsstaat seit
- 09.09.2002
- Zuletzt aktualisiert
- 22.03.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Kurzüberblick
Das japanische Kulturgutschutzrecht ist umfänglich im Law for the Protection of Cultural Property geregelt, was in weiten Teilen denkmalschutzrechtliche Regelungen umfasst. Insbesondere Bauwerke, Gemälde, Skulpturen, kunsthandwerkliche Gegenstände, Bücher, Texte, Urkunden, archäologische Artefakte sowie historische Unterlagen können Kulturgüter (Art. 2 Abs. 1) darstellen. Der Schutz der Kulturgüter richtet sich danach, ob sie als important cultural property bestimmt (Art. 27 ff.), als registered tangible cultural property im Cultural Property Registry eingetragen (Art. 57 ff.) oder als important tangible folk cultural property bestimmt (Art.78 ff.) sind. Bei ersterem besteht ein generelles Ausfuhrverbot mit Ausnahmen für den internationalen kulturellen Leihverkehr (Art. 44), während bei den beiden anderen Kulturgutkategorien eine Ausfuhrerlaubnis grundsätzlich beantragt werden kann (Art. 65, 82).
Exportverantwortliche Stellen
Kontaktformular für Fragen zum Kulturgutschutzsystem
Website: http://www.bunka.go.jp/english/index.html
Verfahren
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Das Verfahren zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen erfolgt über die Agency for Cultural Affairs. Es wird eine Mitteilung über die Ausfuhrgenehmigung mit Amtssiegel des Leiters der Agency for Cultural Affairs ausgestellt, in der die designierte Bezeichnung, eine Personennummer sowie eine designierte Nummer aufgeführt sind.
30 Tage vor der Ausfuhr eines registrierten beweglichen Kulturgutes ist der Leiter der Agency for Cultural Affairs hiervon zu informieren (Art. 65).
- Dauer
- ca. 3 Monate
- Kosten
- keine
Weitere Informationen
Anschaulich: die von der Agency for Cultural Affairs herausgegebene, englischsprachige Broschüre „Cultural Properties for Future Generations“, die Sie hier abrufen können.
Eine englischsprachige, online veröffentlichte Publikation von Prof. Geoffrey R. Scott finden Sie hier.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.