kulturgutschutz deutschland

Japan

Vertragsstaat seit
09.09.2002
Zuletzt aktualisiert
22.03.2019

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Kurzüberblick

Das japanische Kulturgutschutzrecht ist umfänglich im Law for the Protection of Cultural Property geregelt, was in weiten Teilen denkmalschutzrechtliche Regelungen umfasst. Insbesondere Bauwerke, Gemälde, Skulpturen, kunsthandwerkliche Gegenstände, Bücher, Texte, Urkunden, archäologische Artefakte sowie historische Unterlagen können Kulturgüter (Art. 2 Abs. 1) darstellen. Der Schutz der Kulturgüter richtet sich danach, ob sie als important cultural property bestimmt (Art. 27 ff.), als registered tangible cultural property im Cultural Property Registry eingetragen (Art. 57 ff.) oder als important tangible folk cultural property bestimmt (Art.78 ff.) sind. Bei ersterem besteht ein generelles Ausfuhrverbot mit Ausnahmen für den internationalen kulturellen Leihverkehr (Art. 44), während bei den beiden anderen Kulturgutkategorien eine Ausfuhrerlaubnis grundsätzlich beantragt werden kann (Art. 65, 82).

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz über den Schutz von Kulturgut (Law for the Protection of Cultural Property, englische Übersetzung, Gesetz Nr. 214 vom 30. Mai 1950), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 7 vom 2. März 2007. Das Gesetz ist auch einsehbar auf der Datenbank der WIPO.

Weitere nationale Gesetzgebung Japans, das seit dem 9.9.2002 Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist, stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Gemäß des Gesetzes über den Schutz von Kulturgut gelten

als Materielle Kulturgüter: Bauwerke, Gemälde, Skulpturen, kunsthandwerkliche Gegenstände, Kalligraphische Arbeiten, Bücher und Dokumente und andere greifbare kulturelle Produkte mit signifikantem historischen, archäologischem oder wissenschaftlichem Wert (Art. 2 Abs. 1).

als Kulturgüter der Volkskunst: Volkstümliches Brauchtum u.a. in Bezug auf Kleidung, Ess- und Wohnkultur, Gewerbe, Glaubensvorstellungen oder jahreszeitliche Bräuche, sowie Kleidung, Gegenstände und Gebäude, die für volkstümliche Bräuche und Techniken verwendet werden und von wesentlichem Wert für das Verständnis des Wandels der Lebensweise in Japan sind (Art. 2 Abs. 3).

Objekte von besonderem Wert gelten als wichtiges materielles Kulturgut bzw. als wichtiges materielles Kulturgut der Volkskunst. Sie werden als solche per Ministerialerlass bestimmt. Hierzu zählen auch diejenigen Objekte, die auf gleiche Weise als Nationalschätze eingestuft werden (vgl. Art. 27 ff.). Die Erlasse werden im Gesetzblatt verkündet.

Einen englischsprachigen Überblick über in Japan geschützte Kulturgüter gibt die Agency for Cultural Affairs heraus.

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhr von wichtigem materiellem Kulturgut (Art. 27 ff.) ist gem. Art. 44 des Gesetzes über den Schutz von Kulturgut grundsätzlich verboten und kann nur in Ausnahmefällen für den internationalen Kulturaustausch erlaubt werden.

Nach Art. 82 desselben Gesetzes steht die Ausfuhr von wichtigem Kulturgut der Volkskunst unter Genehmigungsvorbehalt.

Nicht bestimmten (designierten, d.h. per Erlass registrierten) Objekten wird eine "Bescheinigung über die Überprüfung der Ausfuhr alter Kunstgegenstände" ausgestellt als Negativzertifikat.

Sanktionen

Art. 193 des Gesetzes über den Schutz von Kulturgut: Personen, die ein wichtiges Kulturgut ohne Genehmigung des Leiters der Agency for Cultural Affairs ausführen, können mit Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren sowie Geldstrafen von bis zu einer Million Yen bestraft werden.

Art 194 des Gesetzes über den Schutz von Kulturgut: Personen, die ein wichtiges materielles Kulturgut auf dem Gebiet der Volkskunst ausführen, können mit Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren sowie einer Geldstrafe von bis zu 500.000 Yen bestraft werden.

Exportverantwortliche Stellen

Agency for Cultural Affairs
Kontaktformular für Fragen zum Kulturgutschutzsystem
Website: http://www.bunka.go.jp/english/index.html

Tokyo-to, Chiyoda-ku, Kasumigaseki  3-2-2

Agency for Cultural Affairs
Telefon: +81-3-5253-4111

Verfahren

Das Verfahren zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen erfolgt über die Agency for Cultural Affairs. Es wird eine Mitteilung über die Ausfuhrgenehmigung mit Amtssiegel des Leiters der Agency for Cultural Affairs ausgestellt, in der die designierte Bezeichnung, eine Personennummer sowie eine designierte Nummer aufgeführt sind.

30 Tage vor der Ausfuhr eines registrierten beweglichen Kulturgutes ist der Leiter der Agency for Cultural Affairs hiervon zu informieren (Art. 65).

Dauer
ca. 3 Monate
Kosten
keine

Weitere Informationen

Anschaulich: die von der Agency for Cultural Affairs herausgegebene, englischsprachige Broschüre „Cultural Properties for Future Generations“, die Sie hier abrufen können.

Eine englischsprachige, online veröffentlichte Publikation von Prof. Geoffrey R. Scott finden Sie hier.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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