Iran
-
Vertragsstaat seit
-
27.01.1975
-
Zuletzt aktualisiert
-
09.07.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kurzüberblick
Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen, wobei unklar ist, ob die Regelungen aktuell sind, wie sie angewandt werden und ob das Verfahren erheblich durch Verordnungen etc. modifiziert wird. Auch die strafrechtlichen Regelungen sind nicht hinreichend bekannt. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten der Islamischen Republik Iran geprüft ist.
Nationale Rechtsgrundlagen
Artikel 83 der Verfassung der Islamischen Republik bezieht sich auf wertvolle Monumente und Güter im Staatseigentum und als Nationalschätze bewertet werden und regelt diesbezüglich ein konstitutionelles Übertragungsverbot, sofern nicht das nationale Gremium (National Cosultative Assembly) dies genehmigt und das Objekt kein Teil des Nationalschatzes ist.
Der iranische Kulturgutschutz ist im Kern im National Heritage Protection Act aus dem Jahr 1930 geregelt und wird ergänzt durch das Gesetz zur 1986 gegründeten Iranian Cultural Heritage Organization. Die Iranische Rechtslage ist bei der Breite der Regelungen, die der UNESCO größtenteils nicht in Englisch vorliegen, schwierig.
Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.
Kulturgutbegriff
Der National Heritage Protection Act bezieht sich auf Artefakte, die vor dem Ende der Zandieh Dynasty (1794) entstanden sind (Art. 1). Grundlage des Schutzes ist die Unterschutzstellung nach dem nationalen Register (Art. 2). Zuständig hierfür ist seit 1986 die Iranian Cultural Heritage Organization.
Art. 3 ff. regeln Rechte und Pflichten der Eigentümer von Kulturgut.
Ausfuhrverbote
Für die Ausfuhr von Kulturgütern bedarf es nach Art. 18 des Gesetzes aus 1930 einer Ausfuhrgenehmigung.
Grundsätzlich bedarf der Handel mit und die Ausfuhr von Antiken einer Genehmigung nach Art. 17.
Sanktionen
Die Regelungen sehen eine staatliche Genehmigung für Ausgrabungen (Art. 11,13) vor und unterscheiden zwischen wissenschaftlichen und kommerziellen Grabungen, wobei kommerzielle Grabungen in nationalen Kulturerbestätten generell verboten sind (Art. 12).
Ausfuhr von Kulturgut und illegale Grabung werden als Straftaten mit 20 bis zu 2000 Tomans Geldstrafe geahndet (Art. 16).
Exportverantwortliche Stellen
Hierzu liegen keine Informationen vor.
Verfahren
-
Dauer
-
keine Informationen
-
Kosten
-
5 % des staatlicherseits bemessenen Wertes des Kulturgutes (Art. 18), zzgl. der Zollgebühren. Ausgenommen hiervon sind Funde wissenschaftlicher Grabungen, die nicht ind Staatseigentum übergegangen sind. Hierfür fallen keine Gebühren und keine Zollgebühren
Weitere Informationen
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.