Irak
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Vertragsstaat seit
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12.02.1973
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Zuletzt aktualisiert
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26.03.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Kurzüberblick
Achtung: Embargo-Regelungen
Besonders hinzuweisen ist auf EU-einheitliche Regelungen für Kulturgüter aus dem Irak, die ein Ein- und Ausfuhr- sowie Handelsverbot für Kulturgüter vorsehen. Für den Irak gilt das umfassende Verbot für solche Kulturgüter dann nicht, wenn die Güter nachweislich vor dem 6. August 1990 ausgeführt wurden. Die Nachweispflicht liegt hier beim Besitzer des jeweiligen Objekts. Der Verstoß gegen diese Verbote stellt nach dem Außenwirtschaftsgesetz eine Straftat dar, mindestens jedoch eine Ordnungswidrigkeit.
Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus dem Irak gemäß der Notfall-Liste aus 2003 und der aktuellen Notfall-Liste aus 2015.
Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
Art. 4, Par. 7 des Kulturgütergesetzes definiert den Begriff der geschützten Altertümer:
Mindestens zweihundert (200) Jahre alte bewegliche und unbewegliche Gegenstände, die vom Menschen erbaut, hergestellt, bildhauerisch geformt, erzeugt, geschrieben, gezeichnet oder fotografiert wurden. Der Begriff Altertümer umfasst weiterhin sämtliche menschlichen oder tierischen Skelette sowie pflanzliche Fossilien.
Art. 4, Par. 8 des Kulturgütergesetzes definiert die geschützten Gegenstände des Kulturerbes:
Weniger als zweihundert (200) Jahre alte bewegliche und unbewegliche Gegenstände, die einen durch Ministerverordnung ausgewiesenen historischen, patriotischen, nationalen, religiösen oder künstlerischen Wert besitzen.
Ausfuhrverbote
Art. 22, Par. 3. des irakischen Kulturgütergesetzes untersagt den Verkauf oder die Schenkung von Altertumsgegenständen bzw. von Gegenständen des Kulturerbes sowie die Ausfuhr dieser Gegenstände aus dem Irak. Ausnahmen bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Behörde für Altertümer und Kulturerbe, die geschützte Kulturgüter zu Forschungs-, Erhaltungs- oder Ausstellungszwecken vorübergehend ausführen kann.
Sanktionen
Art. 41, 1 des Kulturgütergesetzes sieht bei wissentlichem Verstoß gegen das Ausfuhrverbot von Altertümern die Todesstrafe (!) vor. Dies gilt auch für den Versuch.
Nach Art. 41, 2 des Kulturgütergesetzes führt ein wissentlicher Verstoß gegen das Ausfuhrverbot sonstiger geschützter Kulturgüter zu Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren sowie Geldstrafen in Höhe von bis zu 100.000 irakische Dinar.
Exportverantwortliche Stellen
Es existieren aufgrund der strengen Ausfuhrreglungen keine für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen speziell zuständigen Stellen.
Verfahren
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Dauer
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Keine Informationen.
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Kosten
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Keine Informationen.
Formulare
Aufgrund der strengen Ausfuhrverbote für geschütztes Kulturgut und Altertümer bestehen keine aktuellen Musterdokumente.
Von 1924-1974 existierte ein Muster zur Ausführung von irakischen Kulturgütern, welches im Jahre 1974 durch Resolution 120 für die Ausführung und Handel mit irakischen Kulturgütern verboten wurde.
Weitere Informationen
Touristen ist der Besitz jeglicher Kulturgüter untersagt. Repliken dürfen frei ausgeführt werden.
Die University of Colorado, USA stellt mit dem Center für Environmental Management of Military Lands (CEMML) ein vom U.S. Verteidigungsministerium finanziertes Informationsangebot zu den Kulturgut betreffenden Vorschriften des Irak bereit (Englisch)
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.