Georgien
- Vertragsstaat seit
- 04.11.1992
- Zuletzt aktualisiert
- 12.09.2017
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Das Georgische Kulturministerium ist grds. zuständig und koordiniert die Einbeziehung des Justiz- und Finanzministeriums sowie des Auswärtigen Amtes. (Art. 11 des Gesetzes über die Ausfuhr und den Import kultureller Wertgegenstände aus und nach Georgien). Bei kulturellem Eigentum aus Museen bedarf die Ausfuhrentscheidung der Einbeziehung des Cultural Heritage Protection Council (Art. 5 Ziff. 4 des Kulturerbegesetzes).
Verfahren
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Das Verfahren umfasst die Einholung einer Expertise. Hierfür besteht ein Ministerialerlass (Regulation on the Procedure for Conducting the State Expert Appraisal of Cultural Valuables and on the Compensation for the Services provided).
- Dauer
- Die abschließende Entscheidung darf nicht über einen Monat hinaus nach Antragsstellung gehen.
- Kosten
- vgl. Ministerialerlass
Formulare
Für die zeitlich begrenzte Ausfuhrerlaubnis sind die Antragsvoraussetzungen in Art. 23 ff. des Gesetz über die Ausfuhr und den Import kultureller Wertgegenstände aus und nach Georgien aufgeführt.
Bzgl. der Form einer Ausfuhrgenehmigung besteht ein Ministerialerlass (Regulation on the Form of a Permit on the Export or Temporary Export of Cultural Valuables from Georgia, and on the Procedures for the Issuance of such Permit and the Compensation for the Services provided thereto).
Es gibt eine einheitliche Ausfuhrgenehmigung in Georgien, die drei Monate Gültigkeit hat (Art. 28 Gesetz über die Ausfuhr und den Import kultureller Wertgegenstände aus und nach Georgien) und dem Law of Georgia on The Grounds for Issuing Licences and Permits for Entrepreneurial Activities entspricht.
Weitere Informationen
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.