kulturgutschutz deutschland

Bhutan

Vertragsstaat seit
26.09.2002
Zuletzt aktualisiert
27.03.2019

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Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Bhutans geprüft wurde.

Das Gesetz in Bhutan hat verschiedene parallele Regelungen für die Ausfuhr von monastischem Kulturgut (Art. 3 ff.), von staatlichem Kulturgut (Art. 17 ff.), von Kulturgut von Gebietskörperschaften (Art. 23 ff.) und von privatem Kulturgut (Art. 36 ff). Der allgemeine Teil des Gesetzes, der für alle anderen Teile greift, ist ab Art. 45 ff am Ende des Gesetzes geregelt.

Nationale Rechtsgrundlagen

Das Gesetz über bewegliches kulturelles Eigentum von Bhutan, 2005 (The moveable cultural property act of Bhutan, 2005) ist am 29. Nov. 2005 in Kraft getreten.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Das Königreich Bhutan verfolgt ein Listenprinzip. So sind Kulturgüter geschützt, die in der sog. "Thram" registriert sind.

Darüber hinaus sind Kulturgüter solche, die der Definition in Art. 59 entsprechen:

Wertvolle Kulturgüter meint nicht nur Objekte religiöser Opfergaben und Arbeiten, sondern alle beweglichen Objekte, die Ausdruck und Zeugnis von menschlicher Kreation oder der Evolution der Natur sind, sofern sie von künstlerischem, historischem, kulturellem, religiösem, sozialem, archäologischem oder technischem Wert und Interesse sind. Insbesondere:

  • Kuten umfasst alle Bilder, auch von Buddhas und Bdhisattvas und anderer Gottheiten aus verschiedensten Materialien und Malgründen,
  • Sungten umfasst Schriften und Inschriften wie Kanjur, Tenjur, Sungbum, Namthar, Kabum auf/in verschiedenen Matrialien,
  • Rituelle Objekte und Choezes

    sofern sie 100 oder über 100 Jahre alt oder von bekannten Künstlern und Handwerkern hergestellt wurden oder von berühmten religiösen Figuren geweiht wurden.

  • Ornamente aus edlen Metallen, Edelsteinen oder von historischem Interesse unabhängig von ihrem Alter,
  • Aus tierischen Materialien hergestellte religiöse Objekte von historischer Signifikanz
  • Waffen, die älter als 100 Jahre sind und solche von historischer Signifikanz,
  • Archäologische Materialien und Fossilien
  • Möbel, Teppiche und Kleider von mehr als 100 Jahren Alter und historischem Wert,
  • Archäologisches Erbe, was Holz und andere wertvolle Objekte umfasst, die von einer vollständigen Zerstöhrung des architektonischen Erbes stammen, über 100 Jahre alt sind und als von historischem und architektonischem Wert gelten,
  • Objekte von Zorig Chusum und Küchenobjekte, landwirtschaftliche Geräte, musikalische Instrumente, Münzen und Landkarten, die älter als 100 Jahre sind oder als von historischem und künstlerischem Wert gelten,
  • Seltene Objekte des Landes und solche aus fremden Ländern, sofern sie über 100 Jahre alt sind und nach Erreichen des Landes historischen und architektonischem Wert erlangt haben.

Für Kulturgüter bestehen Handelsbeschränkungen (Art. 9, Art. 29, 40).

Ausfuhrverbote

Grundsätzlich bedarf jede Ausfuhr von Kulturgut der vorherigen Genehmigung nach Art. 50.

Für höchst seltenes Kulturgut besteht ein absolutes Ausfuhrverbot gem. Art. 16 Abs. 2. Grundsätzlich ist aber unter den Voraussetzungen des Art. 16, Art. 21, Art. 35, Art. 44 die Ausfuhr von Kulturgut zu Ausstellungszwecken möglich.

Sanktionen

Geregelt ist die Beschlagnahmung nach Art. 49. Die Strafbarkeit von Verstößen gegen die verschiedenen Rechtsvorschriften des Gesetzes ist allgemein in Art. 55 geregelt.

Exportverantwortliche Stellen

Gem. Art. 45 ist grundsätzlich das "Department of Culture zuständig.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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