kulturgutschutz deutschland

Bahrain

Vertragsstaat seit
07.03.2014
Zuletzt aktualisiert
26.03.2019

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Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Bahreins geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Das Gesetzesdekret Nr. 11 aus 1995 zum Schutz von Antiken (Decree Law No. 11 of 1995, Regarding the Protection of Antiquities)

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Nach Art. 2 gelten als "Denkmal"

  • von Zivilisationen abstammende oder von früheren Generationen überlasse erforscht oder entdeckte Objekte, unabhängig davon, ob es sich um ein Gebäude oder eine bewegliches Objekt der Künste, Wissenschaften oder Literatur oder Ethik oder Überzeugungen oder dem täglichen Leben oder öffentlichen Veranstaltungen handelt,
  • solche Objekte, die mindestens 50 Jahre alt und von künstlerischem oder historischem Wert sind,
  • historische Dokumente und Manuskripte und vergleichbare Werke,
  • Überreste menschlicher und tierischer Vorfahren und anderer zeitgenössischer Kreaturen, die über 600 Jahre alt sind
  • solche, die auf Grund eines Beschlusses des Prime-Ministers als Denkmal gelten, weil der Staat ein nationales Interesse am Erhalt unabhängig vom Alter des Objektes hat.

Gem. Art. 4 stehen Denkmäler grundsätzlich im "öffentlichen Eigentum" und können nicht angeeignet oder veräußert werden, sofern nicht gesetzlich geregelt. Insbesondere ist der Handel mit Antiken in Bezug zur Zivilisation und Geschichte von Bahrain verboten (Art. 35). Die Eigentümer von registrierten Objekten können nur mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörde hierüber verfügen und müssen diese entsprechend zuvor über den Interessenten informieren (Art. 28). Für den Handel mit Antiken bedarf es einer Lizenz (Art. 38) und es bestehen verschiedene Auflagen (Art. 39)

Das Auffinden von Antiken, was nicht eine lizenzpflichtige Ausgrabung mit den damit einhergehenden Registrierungspflichten (vgl. Art. 10 ff.) etc. darstellt, verpflichtet den Finder zur Ablieferung der Objekte an die zuständige staatliche Stelle innerhalb von 72 Stunden (Art. 23).

Ausfuhrverbote

Es besteht ein generelles Ausfuhrverbot für Antiken (Art. 41) mit Genehmigungsvorbehalt, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Ausfuhr nicht zu einem Verlust für das Archäologische Erbe des Staates führt und dass vergleichbare Objekte in Museen bewahrt werden und es entbehrlich ist.

Es besteht ein staatliches Vorkaufsrecht (Art. 43).

Sanktionen

Die Illegale Ausfuhr wird als Schmuggel (Art. 46) geahndet mit Haftstrafe und einer Geldstrafe von nicht unter 5.000 bis zu 20.000 Bahraini Dinar. Die Antike wird konfisziert.

Es besteht auch eine Strafbarkeit von

  • illegale Ausgrabungen (Art. 48)
  • Zerstörung oder Beschädigungen von Antiken (Art. 48)
  • illegalem Handel (Art. 49)
  • Verstoß gegen Registrierungspflichten (Art. 49, 27) oder archäologischen Meldepflichten
  • Herstellung von Repliken mit betrügerischer Absicht oder ohne Lizenz der zuständigen Stelle (Art. 49)
  • Angabe falscher Daten um eine Lizenz zu erschleichen (Art. 49).

Verfahren

Nach Art. 42 bedarf der Ausfuhrantrag:

  • Namen des Antragsstellers
  • Name des Adressaten und Zielort
  • Die Mittel, mit denen der Exporteur die für den Export vorgesehenen Antiken erhielt.
  • Beschreibung der Antiken und eine Liste der Nummer, Art, der Maße und des geschätzten Preises
  • und die Vorlage des Objektes (Art. 44)

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.