kulturgutschutz deutschland

Afghanistan

Vertragsstaat seit
08.09.2005
Zuletzt aktualisiert
10.02.2019

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Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Afghanistan

Nationale Rechtsgrundlagen

Der Kulturgüterschutz ist in Afghanistan im Gesetz zum Schutz kultureller und historischer Güter (Law on the Protection of Historical and
Cultural Properties, 21.5.2004) geregelt, welches vom Hohen Ministerrat angenommen, mit Interims-Präsidentendekret Nr. 19 vom 15.05.2004 gebilligt und hiernach in Kraft getreten ist.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Der Kulturgutbegriff wird in Artikel 3 Gesetz zum Schutz kultureller und historischer Güter ausgeführt.
Artikel 8 regelt die Unterschutzstellung solcher Güter qua Gesetz. Dementsprechend sind alle beweglichen oder unbeweglichen kulturellen und historischen Güter in Afghanistan Staatseigentum, unabhängig davon, ob sie entdeckt wurden oder in der Erde verborgen sind.

Gemäß Artikel 3 des afghanischen Gesetzes zum Schutz kultureller und historischer Güter gelten als solche:
(1) jegliches Menschheitsprodukt, beweglich oder unbeweglich, das einen außerordentlichen historischen, wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Wert hat und mindestens hundert Jahre alt ist.
(2) die Objekte, die weniger als hundert Jahre alt sind, aber welche wegen ihres wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Wertes als schützenswert anerkannt werden sollten.

Ausfuhrverbote

Es besteht ein generelles Ausfuhrverbot. Gemäß Artikel 8 des afghanischen Gesetzes zum Schutz kultureller und historischer Güter wird jede Form von Transfer dieser Güter ohne eine Genehmigung als Diebstahl erachtet.

Sanktionen

Spezialgesetzliche Sanktionen nach dem Gesetzes zum Schutz kultureller und historischer Güter:
Wer ein historisches oder kulturelles Gut wider Artikel 46 exportiert oder außer Landes schafft, wird gemäß Artikel 77 mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Das Kulturgut wird beschlagnahmt.

Außerdem wird
gemäß Art. 74 Sachbeschädigung und Zerstörung eines Kulturgutes mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 10 Jahren bestraft,
gemäß Artikel 78 Diebstahl, Hehlerei, Kopienanfertigung von Kulturgütern aus Museen und Ausgrabungsstätten mit 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Der Preis ist zu erstatten.

Die Einfuhr geschützter historischer und kultureller Güter nach Afghanistan wird gemäß dem Verweis aus Artikel 80 auf Artikel 346 des Afghanischen Strafgesetzbuch nach den allgemeinen Strafvorschriften bestraft.

Exportverantwortliche Stellen

Für die Ausfuhr von Artefakten und nicht-antikem Material und für die Untersuchung solcher Fälle ist die Erfassungsstelle zuständig, die bei der Direktion des Nationalmuseums angesiedelt ist (Exportation of Non-antique Material Section of Visa and Control Department).
Diese ist tätig in den Flughafenbüros und den Zollstellen.

Im Bezug auf Kulturgütern, die nach dem Denkmalschutzgesetz (Constitution and Protection of Monument Law) geschützt sind, sind die Regierung, die Museen, die Galerien, die archäologischen Ämter, die Archive und die Denkmalschutzämter nach eben diesem verantwortlich.

Formulare

Das Formular für eine Standardgenehmigung zur Ausfuhr von Kulturgütern ist bei folgender Stelle erhältlich: Exportation of Non-antique Material Section of Visa and Control Department.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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