kulturgutschutz deutschland

Tunesien

Vertragsstaat seit
10.03.1975
Zuletzt aktualisiert
19.09.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz Nr. 94-35 vom 24.2.1994 zum Erlass eines Kodex zum Schutz des archäologischen und historischen Erbes und der traditionellen Künste (Code du patrimoine archélogique, historique et des arts traditionnels, promulgué par la loi n° 94-35 du 24 février 1994/Law No. 94-35 dated 24 February 1994 relating to the issuance of the code fthe protection of archeological and historical heritage and traditional arts), zuletzt geändert durch Gesetzeserlass Nr. 2011-43 vom 25.5.2011 (Décret-loi n° 2011-43 du 25 mai 2011, modificant et complétant le code du patrimoine archéologique, historique et des arts traditionels/Degree-law No. 2011-43 dated 25 May 2011, amending and completing the archeological historical heritage and traditional arts code)

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Kulturgut umfasst nach Art. 5 des Gesetzeserlass Nr. 2011-43 jegliches bewegliche Gut von nationaler oder internationaler Bedeutung auf Grund von historischen, wissenschaftlichen, ästhetischen, technischen oder traditionellen Aspekten.

Ausfuhrverbote

Seit 2011 besteht in Tunesien gem. Art. 57 des Gesetzeserlass Nr. 2011-43 neuer Fassung ein generelles Ausfuhrverbot von Kulturgut unabhängig davon, ob es seitens des zuständigen Ministeriums als Kulturgut klassifiziert ist.

Lediglich die temporäre Ausfuhr ist nach Art. 57 S. 2 des Gesetzeserlass Nr. 2011-43 mit einer entsprechenden Ausfuhrgenehmigung erlaubt.

Sanktionen

Bereits die Veräußerung von Kulturgut, ohne das Ministerium hiervon in Kenntnis zusetzen, ist gem. Art. 80 Gesetzeserlass Nr. 2011-43 strafbar.

Exportverantwortliche Stellen

Ministère des Affaires Culturelles
Rue 2 mars 1934 la Kasbah
1006 Tunis
Ministère des Affaires Culturelles
Telefon: 71.563.006
Fax: 71.563.816 -71.574.580 - 71.560.832

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.