Südafrika
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Vertragsstaat seit
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18.12.2003
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Zuletzt aktualisiert
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13.03.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
Geschützt werden einzeln gelistete Objekte, sowie solche Objekte, die definierten Kategorien unterfallen. Die Kategorien geschützter Kulturgüter werden durch eine „List of Types“ (Government Gazette No. 24116, vom 6. Dezember 2002) bestimmt.
Für Kulturgüter, die individuell gelistet sind oder den gelisteten Kategorien unterfallen, muss eine Exportgenehmigung beantragt werden. Hiervon ausgenommen sind Objekte, die von lebenden Personen hergestellt wurden.
Die List of Types erfasst derzeit (Stand: Juli 2016)
- Sämtliche archäologischen Artefakte, paläontologische und seltene geologische Fundstücke sowie Meteoriten, die auf südafrikanischem Territorium oder in südafrikanischen Hoheitsgewässern gefunden wurden
- Antiquitäten wie Münzen, Gebrauchsgegenstände, Töpferwaren, Schmuck, Siegel, Waffen (inkl. Feuerwaffen), Werkzeug und Inschriften, die seit mehr als 100 Jahren in Südafrika sind
- Original-Textilien, die aus historischen Südafrikanischen Gebäuden stammen
- Südafrikanische ethnographische Kunst und Kunsthandwerksobjekte
- Gegenstände, die zur Südafrikanischen Geschichte in Beziehung stehen, inklusive Wissenschafts- und Technologiegeschichte, Militär- und Sozialgeschichte sowie mit Bezug zum Leben von Anführern von Volksgruppen oder der Nation, von Denkern, Wissenschaftlern und Künstlern und Gegenstände mit Bezug zu Ereignissen von nationaler Bedeutung
- Südafrikanische Gegenstände von künstlerischem Interesse, die sich seit mindestens 50 Jahren in Südafrika befanden, einschließlich
- Handgefertigte Bilder oder Zeichnungen unabhängig von Ausführungstechnik und Material
- Originaldrucke, Poster und Fotografien als Medium kreativer Aktivität
- Originale künstlerische Collagen und Installationen unabhängig vom Material
- Werke der Bildhauerei und Statuen
- Werke angewandter Kunst aus Materialien wie Glas, Keramik, Metall und Holz
- Objekte von ritueller und symbolischer Bedeutung und zum persönlichen Schmuck wie Perlen (Rosenkränze), Leder oder Metallarbeiten
- Südafrikanische Gegenstände von numismatischem Interesse (Münzen und Medaillen) und von philatelistischem Interesse (Briefmarken und Fehldrucke), die sich seit mehr als 100 Jahren in Südafrika befinden
- Manuskripte, Bücher, Dokumente oder Publikationen von besonderem Interesse für die südafrikanische Geschichte und Kultur, die sich seit mindestens 50 Jahren in Südafrika befinden oder solche, die aus anderem Grund durch den National Advisory Council als von besonderem Interesse und besonderer Wichtigkeit für das südafrikanische Erbe anzusehen sind
- Südafrikanische Möbel, Wandteppiche, Teppiche, Kleidungsstücke und Musikinstrumente, die älter als 100 Jahre sind
- Südafrikanische zoologische, botanische und geologische Proben, die sich seit mehr als 100 Jahren in Südafrika befinden.
Ausfuhrverbote
Objekte, die individuell oder in der List of Types als geschützte Kulturgüter geführt werden, benötigen eine Ausfuhrerlaubnis der South African Heritage Resources Agency (SAHRA).
Sanktionen
Nach National Heritage Resources Act, Sec. 51 (1) (a) führt ein Verstoß gegen Sec. 32 (13) - Beschädigungsverbot oder Sec. 32 (19) - Ausfuhrverbot zu Geld- und/ oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren.
Exportverantwortliche Stellen
Die South African Heritage Resources Agency betreibt ein informatives Onlineportal (englisch), das South African Heritage Resources Information System (SAHRIS), über welches alle Anträge abgewickelt werden (Informationen hierzu).
Antragsteller müssen sich dort als Nutzer registrieren. Das Portal stellt umfangreiche schriftliche und visuelle Anleitungen zur Verfügung.
Verfahren
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Dauer
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max. 21 Tage
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Kosten
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150 SAR
Weitere Informationen
Umfangreiche und informative Website der South African Heritage Resources Agency mit zahlreichen Hilfestellungen (englisch).
Informationen vor Ort (siehe Exportverantwortliche Stellen).
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.