kulturgutschutz deutschland

Mali

Vertragsstaat seit
06.04.1987
Zuletzt aktualisiert
25.07.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Malis geprüft wurde.

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Mali gemäß der Roten Liste für Westafrika und der Notfall-Liste Mali sowie der Roten Liste für Afrika.

Nationale Rechtsgrundlagen

Änderungsgesetz Nr. 10-061 vom 30. Dezember 2010 zum Gesetz N° 85-40/AN-RM vom 26. Juli 1985 (Loi N°10-061/du 30 décembre 2010 portant modification de la loi N° 85-40/AN-RM du 26 juillet 1985 relative à la protection et à la patrimoine culturel national)

Ergänzende Informationen zum nationalen Recht können auch über die Gesetzesdatenbank der Website African-Archaeology.Net abgefragt werden. Diese Datenbank wird von der „Society of Africanist Archaeologists (SAFA)betrieben. SAFA ist eine Berufsorganisation, die eine Mehrheit der auf Afrika spezialisierten Archäologen vertritt. Andere Institutionen existieren auf regionaler Ebene (z. B. die Southern African Association of Archaeologists).

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Als bewegliche Kulturgüter werden im durch das Änderungsgesetz neu eingeführten Art. 3-1 unter beweglichen Gütern folgende genannt:

  • Archäologische Güter, archäologische Produkte und Fundstücke aller Art
  • Ethnologische Güter
  • Kunstwerke, Gemälde, Malerei und Zeichnung, Plastik und Skulptur, Gravuren, Drucke und Lithographien, Tapisserien, Gewebe, Assemblagen und Installationen
  • Werke der digitalen Kunst sowie digitale Bibliotheken auf interaktiver Grundlage eines kreativen Genies und von logischer Intelligenz
  • Elemente eines künstlerischen oder historischen Monuments
  • Sammlungen und seltene Proben der Zoologie, der Anatomie, der Botanik und der Mineralogie
  • Objekte, die ein paläontologisches Interesse repräsentieren
  • Seltene Manuskripte, Inkunabeln, Bücher, Dokumente und Publikationen von historischem, künstlerischen, wissenschaftlichen, literarischen Interesse, ob einzeln oder in Sammlungen von einem Alter von mindestens 70 Jahren
  • Briefmarken, Steuermarken und vergleichbares, ob einzeln oder in Sammlungen, von einem Alter von mindestens 70 Jahren
  • Antike Objekte und Stücke wie Inschriften, Währungen und gravierte Siegel
  • Archive, ikonografische, fotografische und audiovisuelle Dokumente.

Der Schutz des kulturellen Erbes ist gebunden an die Eintragung in Inventar oder die Klassifizierung als nationales Kulturgut gem. Art. 5 des Änderungsgesetzes.

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhr von klassifizierten Kulturgütern ist gem. Art. 24 verboten. Die temporäre Ausfuhr kann aber genehmigt werden.

Sanktionen

Neben weiteren Sanktionen sieht Art. 39 für die illegale Ausfuhr von klassifiziertem Kulturgut eine Haftstrafe bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe von 2.500 bis 2.000.000 FCFA vor.

Exportverantwortliche Stellen

Aktuelle Kontaktdaten der insbesondere für archäologisches Gut zuständigen Stellen können auch über die Kontaktliste der Website African-Archaeology.Net abgefragt werden. Dieses Informationsangebot wird von der Society of Africanist Archaeologists (SAFA) betrieben. SAFA ist eine Berufsorganisation, die eine Mehrheit der auf Afrika spezialisierten Archäologen vertritt.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.