Kenia
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Vertragsstaat seit
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15.02.2024
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Zuletzt aktualisiert
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17.06.2024
Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Kurzüberblick
Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Kenias geprüft wurde.
Nationale Rechtsgrundlagen
Nationales Museums- und Kulturerbegesetz aus 2009 (National Museums an Heritage Act, 2009).
Ergänzende Informationen zum nationalen Recht können auch über die Gesetzesdatenbank der Website African-Archaeology.Net abgefragt werden. Diese Datenbank wird von der „Society of Africanist Archaeologists (SAFA)betrieben. SAFA ist eine Berufsorganisation, die eine Mehrheit der auf Afrika spezialisierten Archäologen vertritt. Andere Institutionen existieren auf regionaler Ebene (z. B. die Southern African Association of Archaeologists).
Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).
Kulturgutbegriff
Das kenianische Recht unterscheidet verschiedene Begrifflichkeiten nach Art. 2. So gelten für nationales Kulturerbe (national heritage), was in Art. 2 definiert wird besondere Regelungen.
Die Ausfuhrregelungen beziehen sich auf Monumente (monuments), Antiken (antiquities) und geschützte Objekte (protected objects).
Nach Art. 2 meint Antike jedes bewegliche Objekt mit Ausnahme von Büchern und Dokumenten, das vor 1895 in Kenia hergestellt oder nach Kenia eingeführt wurde sowie jede menschliche, tierische oder pflanzliche Hinterlassenschaft des gleichen Mindestalters.
Monument meint
- einen Ort oder eine unbewegliche Struktur jeden Alters von historischer, kultureller, wissenschaftlicher, architektonischer, technischer oder humanistischer Bedeutung, sofern als solche/r vom zuständigen Minister deklariert.
- eine Steinbemalung, Inschrift oder Gravur an einem unbeweglichen Objekt
- eine antike Erdarbeit sowie jedes unbewegliche Objekt was menschlicher Tätigkeit zugeordnet werden kann.
- eine Struktur von öffentlichem Interesse aufgrund von dem ihr anhaftenden historischen, architektonischen, traditionellen, künstlerischen und archäologischen Interesse
- ein Schiffswrack von über 50 Jahren.
Geschütztes Objekt meint
- eine Tür oder einen Türrahmen geschnitzt im orientalischen Stil vor 1946.
- jedes andere Objekt oder jeder Objekttyp, der von historischem oder kulturellem Interesse ist und Hinterlassenschaften, sofern vom Minister als geschützte Objekte deklariert.
Ausfuhrverbote
Für die Ausfuhr von Antiken und geschützten Objekten ist gem. Art. 52 grundsätzlich eine Ausfuhrgenehmigung (export permit) erforderlich. Kulturgüter sind zu verzollen. Dabei ist die Ausfuhrgenehmigung, eine Kopie hiervon oder die Grabungslizenz der Zollstelle vorzulegen, Art. 54.
Bereits der Handel mit Antiken bedarf einer entsprechenden Lizenz.
Sanktionen
Nach Art. 55 macht sich strafbar,
- wer ein Monument oder Teile davon, eine Antike oder ein geschütztes Objekt ohne entsprechende Ausfuhrgenehmigung oder ohne diese zu verzollen aus Kenia ausführt.
- wer gegen die allgemeinen Voraussetungen der Ausfuhrgenehmigung verstösst.
wer die Ausfuhrgenehmigung durch falsche oder unvollständige Angaben erschleicht.
Der Strafrahmen umfasst eine Geldstrafe bis zu einer Million Schillinge oder eine Haftstrafe von bis zu zwölf Monaten oder beides.
Exportverantwortliche Stellen
Aktuelle Kontaktdaten der insbesondere für archäologisches Gut zuständigen Stellen können auch über die Kontaktliste der Website African-Archaeology.Net abgefragt werden. Dieses Informationsangebot wird von der Society of Africanist Archaeologists (SAFA) betrieben. SAFA ist eine Berufsorganisation, die eine Mehrheit der auf Afrika spezialisierten Archäologen vertritt.
Verfahren
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Das Verfahren ist in Art. 52 geregelt. Nach Art. 5 kann die Genehmigung mit verschiedenen Auflagen verbunden sein bzgl. der ausführenden Person, des Grundes der Ausfuhr und einer zeitlichen Begrenzung der Ausfuhr.
Weitere Informationen
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.