kulturgutschutz deutschland

Kamerun

Vertragsstaat seit
24.05.1972
Zuletzt aktualisiert
25.07.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Kameruns geprüft wurde.

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Kamerun gemäß der Roten Liste für Afrika.

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz Nr. 2013/003 vom 18. April 2013 zum kulturellen Erbe Kameruns (Loi n°2013/003 du 18 avril 2013 régissant le patrimoine culturel au Cameroun)

Vorgängerregelung war das Gesetz Nr. 91/008 vom 30. Juli 1991 (Loi N° 91/008 du 30 Juil. 1991 portant protection du patrimoine culturel naturel national).

Ergänzende Informationen zum nationalen Recht können auch über die Gesetzesdatenbank der Website African-Archaeology.Net abgefragt werden. Diese Datenbank wird von der „Society of Africanist Archaeologists (SAFA)betrieben. SAFA ist eine Berufsorganisation, die eine Mehrheit der auf Afrika spezialisierten Archäologen vertritt. Andere Institutionen existieren auf regionaler Ebene (z. B. die Southern African Association of Archaeologists).

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Der Kulturgutbegriff umfasst nach Art. 2 neben unbeweglichen und immateriellen Kulturgütern solche materiellen Kulturgüter wie Dokumente, Objekte von patrimonialem Wert, welcher nach Art. 3 konkretisiert wird.

Hiernach zählen zum kulturellen Erbe

  • solche Kulturgüter die zum archäologischen oder paläontologischen oder ethnographischen Erbe zählen
  • solche Kulturgüter die zum kommunalen, regionalen oder nationalen Erbe oder zum Weltkulturerbe zählen
  • Sammlungen und seltene Stücke der Zoologie, der Parleontologie, Aufgesuchte Produkte und archäologische Ausgrabungen aus regulären wie heimlichen Grabungen, historische und künstlerische Objekte von Monumenten
  • ethnographische Produkte.

Kulturgüter werden nach drei verschiedenen Kategorien (A,B,C) klassifiziert (Art. 11).

Ausfuhrverbote

Gem. Art. 22 des Loi n° 2013/003 besteht für klassifizierte Kulturgüter der Klasse A (Art. 4 Abs. 2) ein Ausfuhrverbot. Für Kulturgüter der Klasse B und C ist die zeitweilige Ausfuhr möglich mit Genehmigung des für Kulturerbe zuständigen Ministeriums.

Sanktionen

Hierzu fehlen nähere Informationen.

Exportverantwortliche Stellen

Aktuelle Kontaktdaten der insbesondere für archäologisches Gut zuständigen Stellen können auch über die Kontaktliste der Website African-Archaeology.Net abgefragt werden. Dieses Informationsangebot wird von der Society of Africanist Archaeologists (SAFA) betrieben. SAFA ist eine Berufsorganisation, die eine Mehrheit der auf Afrika spezialisierten Archäologen vertritt.

Weitere Informationen

Weitere Informationen können über das Chambre de Commerce, d'Industrie, des Mines et d'Artisanat du Cameroun, was im Wesentlichen der Industrie- und Handelskammer entspricht erfragt werden. Diese untersteht dem für den Handel zuständigen Minister (Ministre chargé du commerce). Diese stellt u.a. Herkunftsnachweise („Certificat d’origine“) für Handelsgüter aus, wenn die erforderlichen Genehmigungen anderer Behörden vorliegen (für Kunstgegenstände die vorherige Genehmigung der für Kunst und Kultur zuständigen Verwaltung).

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.