kulturgutschutz deutschland

Gabun

Vertragsstaat seit
29.08.2003
Zuletzt aktualisiert
13.03.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

- Das Gesetz Nr. 2/94 vom 23. Dezember 1994.
- In Art. 1 heißt es, dass durch dieses Gesetz Kulturgüter vor Zerstörung, Altern, Verwandlung, Ausgrabung, Entfremdung und illegaler Ausfuhr und Einfuhr geschützt werden sollen.
- Es gilt für öffentliche und private Kulturgüter, deren Schutz dem allgemeinen Interesse dient.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Nach Art. 2 sind Kulturgüter bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände, Naturgüter, menschliche Werke, die religiöses, wissenschaftliches und künstlerisches Interesse darstellen.

Dazu gehören auch Bücher, Archivalien, Kleidung, Waffen, Musikinstrumente, Film-, Ton- oder Fotoaufnahmen.

Zum Kulturgutbestand wird jedes Kulturgut entsprechend seinem spezifischen Bereich gesammelt, identifiziert und klassifiziert. Nach Stellungnahme der nationalen Kommission für den Kulturgutschutz wird es in der nationalen Kulturgutregistratur aufgenommen (Art. 4 ff.).
Es gibt generelle Alters-, Wert- oder Maßgrenzen.

Ausfuhrverbote

§ 41 des Gesetzes Nr. 2/94 untersagt die Ausfuhr von Kulturgütern ohne die Ausfuhrgenehmigung vom Kulturministerium nach Stellungnahme der nationalen Kommission für den Kulturgutschutz.

Ausfuhrgenehmigungen werden erteilt, sofern die geplante Ausfuhr nicht zu einer Verarmung des nationalen kulturellen Erbes führt, sofern die öffentlichen Sammlungen ein vergleichbares Kulturgut umfassen, sofern das auszuführende Kulturgut nicht von unschätzbarer Bedeutung für die Forschung eines Wissenschaftsbereichs der Geschichte oder der Menschheitsgeschichte im Allgemeinen ist (Art. 44 des Gesetzes Nr. 2/94).

Sanktionen

Art 81 des Gesetzes Nr. 2/94 sieht bei einer illegalen Ausfuhr von Kulturgütern entweder eine Geldstrafe von 100 000 FCFA bis 1 000 000 F CFA oder zwei bis neun Monate Haft vor.

Exportverantwortliche Stellen

Das gabunische Kulturministerium (gemäß § 45 des Gesetzes Nr. 2/94) arbeitet zusammen mit der Grenzpolizei und dem Zollamt.

Verfahren

Dauer
Das Genehmigungsverfahren dauert im Durchschnitt eine Woche. Ein Expertenausschuss verfasst einen Bericht darüber, ob die Erteilung einer solchen Ausfuhrgenehmigung nicht zuungunsten der Republik Gabun erfolgt.
Kosten
Bei der Ausfuhr von Kulturgütern wird eine Gebühr erhoben, die vom Kulturministerium und vom Finanzministerium gemeinsam gesetzt wird. Sie darf jedoch nicht 25% des angegebenen Wertes des Gutes übersteigen. (Art. 43 Gesetzes Nr. 2/94)

Formulare

Musterdokumente:
Das UNESCO-WCO Model Export Certificate for Cultural Objects wird verwendet. Ein einheitliches Formular wird auch vom Generalsekretariat des Kulturministeriums ausgestellt.

Weitere Informationen

Die Generaldirektion für Kulturerbe beim Kultusministerium gibt Auskünfte. Diese sind nicht kostenpflichtig. Weitere Informationsstellen oder Hinweise für Tourismus und Handel gibt es nicht, auch nicht an den Flughäfen.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.