Gabun
- Vertragsstaat seit
- 29.08.2003
- Zuletzt aktualisiert
- 13.03.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Das gabunische Kulturministerium (gemäß § 45 des Gesetzes Nr. 2/94) arbeitet zusammen mit der Grenzpolizei und dem Zollamt.
Verfahren
- Dauer
- Das Genehmigungsverfahren dauert im Durchschnitt eine Woche. Ein Expertenausschuss verfasst einen Bericht darüber, ob die Erteilung einer solchen Ausfuhrgenehmigung nicht zuungunsten der Republik Gabun erfolgt.
- Kosten
- Bei der Ausfuhr von Kulturgütern wird eine Gebühr erhoben, die vom Kulturministerium und vom Finanzministerium gemeinsam gesetzt wird. Sie darf jedoch nicht 25% des angegebenen Wertes des Gutes übersteigen. (Art. 43 Gesetzes Nr. 2/94)
Formulare
Musterdokumente:
Das UNESCO-WCO Model Export Certificate for Cultural Objects wird verwendet. Ein einheitliches Formular wird auch vom Generalsekretariat des Kulturministeriums ausgestellt.
Weitere Informationen
Die Generaldirektion für Kulturerbe beim Kultusministerium gibt Auskünfte. Diese sind nicht kostenpflichtig. Weitere Informationsstellen oder Hinweise für Tourismus und Handel gibt es nicht, auch nicht an den Flughäfen.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.