Eritrea
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Zuletzt aktualisiert
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20.11.2019
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Kurzüberblick
Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Eritreas geprüft wurde.
Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
“Cultural or natural heritage“ ist jede Quelle menschlicher Kreativität und Arbeit in erkennbarer historischer Zeit, die solche Kreativität und Arbeit beschreibt und bezeugt wegen
- ihres wissenschaftlichen, archäologischen, historischen, kulturellen, artistischen, architektonischen oder ästhetischen Wertes oder
- ihres Inhaltes zur Identität und/oder zum kollektiven Gedächtnis von Menschen und Gesellschaften.
Kulturgut im Privatbesitz kann wegen des staatlichen Vorkaufsrechts nur mit vorheriger Anzeige an das Ministerium verkauft oder getauscht werden (Art. 4 Abs. 4). Zudem ist es registrierungspflichtig gem. Art. 23.
Ausfuhrverbote
Nach Art. 6 Abs. 1a kann das Ministerium die Ausfuhr Kulturgut „cultural property“ genehmigen. Damit liegt nicht der allgemeine Begriff des „cultural heritage“ der Ausfuhrgenehmigung zugrunde, sondern die Liste von Kulturgütern nach Art. 2 Abs. 1 h). Hiernach bedürfen folgende Kategorien einer Ausfuhrgenehmigung sofern sie von prähistorischer, archäologischer, historischer, künstlerischer, literarischer und/oder wissenschaftlicher Bedeutung sind:
- seltene Sammlungen und Proben von Ökofakten, Mineralien und anatomische Objekte und solche von paläontologischem Interesse
- Eigentum mit Geschichtsbezug, auch der Wissenschafts-, Technologie-, Militär- und Sozialgeschichte, sowie zum Leben der Nationalhelden, bekannter Figuren, Denker, Wissenschaftler und Künstler sowie besonderer nationaler Ereignisse
- Produkte archäologischer Ausgrabungen
- von künstlerischen, historischen Monumenten, Gebäuden oder archäologischen Orten abgetrennte Elemente
- über 50 Jahre alte Antiken, wie Inschriften, Epauletten, Medaillen, Münzen und gravierte Siegel
- Särge
- Objekte von ethnologischem Interesse
- Objekte von künstlerischem Interesse, wie Bilder, Malereien, Zeichnungen, Originalwerke der Bildhauerkunst und Skulpturen aus jedem Material, Steinkunstzeichnungen, Gravuren, Inschriften, Originaldrucke und Lithographien und Original-Kunstassemblagen und -montagen aus jedem Material
- seltene Manuskripte und Wiegendrucke, alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse
- Porto, Einnahmen und ähnliche Briefmarken
- Archive, auch Ton-, Foto-, Kinosammlungen und Digitalaufnahmen
- Möbelstücke, Ausrüstung und Materialen menschlicher Lebenshaltung
Nach Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung durch das Ministerium ist gem. Art. 30 auch für registriertes Kulturgut die temporäre Ausfuhr für wissenschaftliche Forschungszwecke, den kulturellen Austausch oder für Ausstellungen möglich. Generell ist die Schenkung eines registrierten Kulturgutes zum Zweck der Ausfuhr verboten gem. Art. 5 Abs. 3.
Sanktionen
keine näheren Informationen
Exportverantwortliche Stellen
Ministerium of Education oft he State of Eritrea
Verfahren
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keine näheren Informationen
Formulare
keine näheren Informationen
Weitere Informationen
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.