Demokratische Republik Kongo
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Vertragsstaat seit
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23.09.1974
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Zuletzt aktualisiert
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26.11.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
Nach Art. 4 des Gesetzes sind geschützt:
- Produkte von Ausgrabungen und archäologischen Entdeckungen
- Gegenstände, die älter als 50 Jahre sind und von der Nationalkommission für Nationales Kultur- und Naturerbe benannt wurden, wie Inschriften, Währungen, gravierte Siegel und Einrichtungsgegenstände;
- seltene Manuskripte und Wiegendrucke;
- alte Dokumente und Veröffentlichungen oder solche von speziellem Interesse, einzeln oder in Sammlungen;
- Güter der Geschichte der Wissenschaften und
der Technik, der Militär- und der Sozialgeschichte und der Geschichte der Ökonomie, sowie des Lebens berühmter Persönlichkeiten, der Ereignisse von nationaler Bedeutung; - Stücke oder Sammlungen der Philatelie und der Numismatik;
- Archive, einschließlich Fotoarchive, phonografische und kinematografische Archive;
- Güter von künstlerischem Interesse wie: handgemalte Gemälde und Zeichnungen jeden Mediums und jedem Themas, Originale der Bildhauerei und Plastik, Gravuren, Drucke und Originallithographien, Wandteppiche, Webstücke, Assemblagen und Montagen jeden Materials;
- ethnographisches Material: Ornamente, Gegenstände der
Anbetung, alte Musikinstrumente, Arzneiprodukte, kulinarische Objekte und Bekleidungsstücke; - seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie,
Botanik, Mineralogie und Anatomie; - Elemente eines künstlerischen, historischen Denkmals oder einer kulturellen oder natürlichen Stätte;
- Denkmäler: architektonische Werke, Skulpturen oder monumentale Gemälde, archäologische Elemente
oder Strukturen, Inschriften, Höhlen und Elementgruppen
von geschichtlichem, anthropologischen, künstlerischen oder wissenschaftlichem Interesse; - Gesamtheiten: Gruppen von Einzel oder Gruppenkonstruktionen, die aufgrund ihrer Architektur, ihre Einheit oder ihre Integration in die Landschaft einen geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert haben;
- Standorte: Werke der Menschen oder Werke von Mensch und Natur sowie Gebiete, einschließlich archäologischer Stätten, die einen Wert aus historischer, anthropologischer
oder ästhetischer Sicht haben.
Ausfuhrverbote
Gem. Art. 45 besteht insbesondere ein generelles Ausfuhrverbot für klassifizierte Güter, wobei diese zu Forschungs-, Ausstellungs- und Restaurierungszwecken mit einer Rückgabegarantie ausgeführt werden dürfen.
Gem. Art. 46 i.V. m. Art. 6 besteht auch für nicht klassifizierte Kulturgüter ein Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt.
Sanktionen
Nach Art. 69 a. E. ist die illegale Ausfuhr strafbar und wird gem. Art. 70 mit einer Geldstrafe von 300.000 bis 200.000 Francs CFA geahndet.
Exportverantwortliche Stellen
Kulturministerium (Ministère de la culture et des arts)
http://www.congo-info.com/
Verfahren
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Gem. Art. 47 muss die Ausfuhrgenehmigung den Bestimmungsort, den Ausfuhrgrund, das zugrundeliegende Rechtsgeschäft und den Wert ausweisen.
Weitere Informationen
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.