kulturgutschutz deutschland

Demokratische Republik Kongo

Vertragsstaat seit
23.09.1974
Zuletzt aktualisiert
26.11.2019

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Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz Nr. 8 vom 26. Juli 2010 zum Schutz des nationalen kulturellen und natürlichen Erbes (Loi n° 8 - 2010 du 26 juillet 2010 portant protection du patrimoine national culturel et naturel)

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Nach Art. 4 des Gesetzes sind geschützt:

  • Produkte von Ausgrabungen und archäologischen Entdeckungen
  • Gegenstände, die älter als 50 Jahre sind und von der Nationalkommission für Nationales Kultur- und Naturerbe benannt wurden, wie Inschriften, Währungen, gravierte Siegel und Einrichtungsgegenstände;
  • seltene Manuskripte und Wiegendrucke;
  • alte Dokumente und Veröffentlichungen oder solche von speziellem Interesse, einzeln oder in Sammlungen;
  • Güter der Geschichte der Wissenschaften und
    der Technik, der Militär- und der Sozialgeschichte und der Geschichte der Ökonomie, sowie des Lebens berühmter Persönlichkeiten, der Ereignisse von nationaler Bedeutung;
  • Stücke oder Sammlungen der Philatelie und der Numismatik;
  • Archive, einschließlich Fotoarchive, phonografische und kinematografische Archive;
  • Güter von künstlerischem Interesse wie: handgemalte Gemälde und Zeichnungen jeden Mediums und jedem Themas, Originale der Bildhauerei und Plastik, Gravuren, Drucke und Originallithographien, Wandteppiche, Webstücke, Assemblagen und Montagen jeden Materials;
  • ethnographisches Material: Ornamente, Gegenstände der
    Anbetung, alte Musikinstrumente, Arzneiprodukte, kulinarische Objekte und Bekleidungsstücke;
  • seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie,
    Botanik, Mineralogie und Anatomie;
  • Elemente eines künstlerischen, historischen Denkmals oder einer kulturellen oder natürlichen Stätte;
  • Denkmäler: architektonische Werke, Skulpturen oder monumentale Gemälde, archäologische Elemente
    oder Strukturen, Inschriften, Höhlen und Elementgruppen
    von geschichtlichem, anthropologischen, künstlerischen oder wissenschaftlichem Interesse;
  • Gesamtheiten: Gruppen von Einzel oder Gruppenkonstruktionen, die aufgrund ihrer Architektur, ihre Einheit oder ihre Integration in die Landschaft einen geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert haben;
  • Standorte: Werke der Menschen oder Werke von Mensch und Natur sowie Gebiete, einschließlich archäologischer Stätten, die einen Wert aus historischer, anthropologischer
    oder ästhetischer Sicht haben.

Ausfuhrverbote

Gem. Art. 45 besteht insbesondere ein generelles Ausfuhrverbot für klassifizierte Güter, wobei diese zu Forschungs-, Ausstellungs- und Restaurierungszwecken mit einer Rückgabegarantie ausgeführt werden dürfen.

Gem. Art. 46 i.V. m. Art. 6 besteht auch für nicht klassifizierte Kulturgüter ein Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt.

Sanktionen

Nach Art. 69 a. E. ist die illegale Ausfuhr strafbar und wird gem. Art. 70 mit einer Geldstrafe von 300.000 bis 200.000 Francs CFA geahndet.

Exportverantwortliche Stellen

Kulturministerium (Ministère de la culture et des arts)

http://www.congo-info.com/

Verfahren

Gem. Art. 47 muss die Ausfuhrgenehmigung den Bestimmungsort, den Ausfuhrgrund, das zugrundeliegende Rechtsgeschäft und den Wert ausweisen.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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