kulturgutschutz deutschland

Burkina Faso

Vertragsstaat seit
07.04.1987
Zuletzt aktualisiert
13.03.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Burkina Faso gemäß der Roten Liste für Westafrika und der Notfall-Liste Mali sowie der Roten Liste für Zentralafrika.

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz Nr. 024-2007/AN vom 13. November 2007. Dieses Gesetz wurde per Dekret Nr. 2007-816/PRES in Kraft gesetzt.
Es wird ergänzt durch das Gesetz Nr. 032-99 AN vom 22. Dezember 1999 zum Schutz des literarischen und künstlerischen Eigentums
und das Dekret Nr. 2014-1019/PRES/PM/MCT/MEDD/MATS/MATD vom 28. Oktober 2014 bezüglich der Einstufung der Kultur- und Naturgüter und ihrer Eintragung in die Vorschlagsliste von Burkina Faso, Journal Officiel Nr. 07 vom 12. Februar 2015. 2009 wurde per Dekret die nationale Kulturpolitik Burkina Fasos beschlossen.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Das Kulturelle Erbe ist gem. Art. 3 des Gesetz Nr. 024-2007/AN vom 13. November 2007 die Gesamtheit der kulturellen Güter, Naturalien, Möbel, Gebäude, der immateriellen Kulturgüter, unabhängig davon, ob sie im Privateigentum oder im Staatseigentum stehen und ob sie religiösen oder profanen Zwecken dienen, sofern ihre Bewahrung oder ihr Erhalt im historischen, künstlerischen, wissenschaftlichen, Legendenbewahrenden oder malerisch-erhaltendem Interesse ist.

Nach Art. 7 werden die Kulturgüter werden klassifiziert und in ein Inventar aufgenommen (Verfahren hierzu in Art. 18 ff.).

Der Schutz dieser Güter umfasst nach Art. 6 u.a. die Zerstörung, die Veränderung und die illegale Ausfuhr.

Ausfuhrverbote

Gem. Art. 29 des Gesetz Nr. 024-2007/AN vom 13. November 2007 besteht ein absolutes Ausfuhrverbot für bewegliche Kulturgüter, die klassifiziert sind, für die Klassifizierung vorgeschlagen sind oder in das Inventar eingetragen sind.

Für jedes Objekt der Kunst, auch des zeitgenössischen Kunsthandwerks, bedarf es gem. Art. 30 des Gesetz Nr. 024-2007/AN vom 13. November 2007 einer Ausfuhrerlaubnis.

Sanktionen

Neben anderen Delikten wird die illegale Ausfuhr oder der Versuch der Ausfuhr eines Kulturgutes gem. Art. 29 wird gem. Art. 43 mit einer Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 900 000 bis 5 000 000 Francs CFA oder nur einer von beiden bestraft. Das Objekt wird konfisziert.

Exportverantwortliche Stellen

Die Direction Générale des Douanes (DGD), Zollgeneraldirektion, ist dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen angeschlossen und u.a. für den Schutz des Kultur- und Naturerbes bei der Kontrolle der Ausfuhr von Kulturgütern zuständig.

Im Ministerium für Kultur ist die Direction Générale du Patrumoine Culturel , Generaldirektion Kulturerbe, angesiedelt.

Verfahren

Dauer
Keine Informationen.
Kosten
Keine Informationen.

Weitere Informationen

Weitere Kontaktstellen sind die Rathäuser der 350 Gemeinden, das Office National du Tourisme, das Nationale Fremdenverkehrsbüro und das Bureau Burkinabè de Droits d’Auteur (BBDA) (Büro für Urheberrecht).

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.