Kulturgut
Nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 2007-20 sind Bestandteil des Kulturerbes folgende Güter,
religiöser oder weltlicher Art, die vom Staat als von Bedeutung für
Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst, Anthropologie,
Anthologie oder Wissenschaft benannt sind und die zu den folgenden Kategorien gehören:
- Seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Geologie
und Anatomie Gegenstände von paläontologischem Interesse; - Güter mit Bezug zur Geschichte einschließlich der Geschichte der Wissenschaft,
Techniken und Technologien, Militär- und Sozialgeschichte sowie das zum Leben der
Staatsoberhäupter nationaler Denker, Sportler, Wissenschaftler und Künstler sowie zu
Ereignissen von nationaler Bedeutung; - Produkte archäologischer Ausgrabungen, unabhängig davon ob diese legitim oder
illegal waren, ebenso wie archäologische Funde; - Elemente eines künstlerischen oder historischen Denkmals;
- Antike Gegenstände oder Gegenstände von über fünfzig Jahren;
- Ethnographisches Material von über fünfzig Jahren;
Güter von künstlerischem Interesse, die älter als 50 Jahre sind:
a) Gemälde, Malerei und Zeichnungen, die ganz von Hand angefertigt wurden
auf allen Trägermaterialien und in den unterschietlichen Formen mit Ausnahme von Industriedesign und industriell gefertigten aber handdekorierten Artikeln;
b) Originalstatuen und -skulpturen aller Materialien;
c) Originalstiche, -drucke und -lithographien;
d) Originaltapeten, Webereien, Assemblagen und Montagen aller
Materialien; '
- ...*
- seltene Manuskripte und Wiegendrucke, Bücher, Dokumente und alte Veröffentlichungen
von besonderem historischen, künstlerischen, wissenschaftlichen, literarischen Interesse, unabhängig davon, ob sie isoliert oder in Sammlungen bestehen, die älter als fünfzig Jahre sind; - Briefmarken, Steuermarken und dergleichen, entweder allein oder in
Sammlungen, die älter als fünfzig Jahre sind; - Archive einschließlich Foto-, Fernseh- und Radioarchiven.
Nach Artikel 3 des Gesetzes Nr. 2007-20 ist u.a. auch als Nationales Kulturerbe umfasst bewegliches und unbewegliches Vermögen der Kolonialzeit, wie Schuleinrichtungen, sanitäre Einrichtungen, ...*
Wobei diese Aufzählungen auch durch Ministerialdekret ergänzt werden können gem. Art. 5 des Gesetzes Nr. 2007-20.
Zweistufiges Eintragungsverfahren
Es besteht ein Inventar nach Art. 12 ff. des Gesetzes Nr. 2007-20 als Auflistung der Beschreibungen der Kultur- oder Naturgüter, bei welchem die Eintragung seitens des für Kultur zuständigen Ministeriums erfolgt, sofern das Gut als wissenschaftlicher, historischer, künstlerischer oder religiöser Sicht wichtig ist, ohne dass eine unverzügliche Klassifizierung erforderlich ist. Damit hat die Eintragung ins Inventar lediglich die Funktion, dass der Eigentümer vor der Zerstörung oder Veränderung eines Gutes, diese zwei Montage vorher anzeigen muss, um der Behörde die Möglichkeit zu geben, ein Klassifizierungsverfahren einzuleiten.
Das Verfahren zur Klassifizierung ist in den Art. 17 ff. des Gesetzes Nr. 2007-20 geregelt bei Kulturgütern deren Schutz aus wissenschaftlicher, historischer, künstlerischer oder religiöser Sicht im öffentlichen Interesse steht. Die klassifizierten Güter werden alljährlich im Amtsblatt veröffentlicht und .Bei klassifizierten Kulturgütern kann bereits das Eigentum nur an den Staat oder eine Einrichtung im öffentlichen Interesse übertragen werden (Art. 37).
*Diese Regelungen beziehen sich im hier nicht ausgeführten Gesetzestext auf immaterielle oder unbewegliche Güter.
Nach Art. 48 des Gesetzes Nr. 2007-20 bedarf die Ausfuhr jedes Kulturgutes (mit Ausnahme von Kunst und Kunsthandwerk, das nicht älter als fünfzig Jahre ist) einer vorherigen Ausfuhrgenehmigung. Sie wird gem. den Vorgaben eines Ministerialdekretes erteilt, wenn gem. Art. 49 des Gesetzes Nr. 2007-20
- das nationale kulturelle Erbe hierdurch nicht verarmt,
- die öffentlichen Sammlungen ein vergleichbares Objekt umfassen und
- sofern nicht hierdurch nicht das Forschungsinteresse einer Wissenschaftsdisziplin beeinträchtigt wird.
Für die Ausfuhr von Kunsthandwerk und künstlerischer Produktion
kann ein Authentifizierungszertifikats (Art. 53) ausreichen.
Es besteht zudem ein Einfuhrverbot für illegal aus ihrem Herkunftsstaat ausgeführte Kulturgüter (Art. 54).
Die illegale Ausfuhr von Kulturgut zieht die Beschlagnahme und Konfiszierung nach sich gem. Art. 51 des Gesetzes Nr. 2007-20.
Nach Art. 95 wird die illegale Ausfuhr mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von einer Million bis acht Millionen Franc geahndet.