kulturgutschutz deutschland

Angola

Vertragsstaat seit
07.11.1991
Zuletzt aktualisiert
11.03.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Vor Ausfuhr sind Objekte beim Instituto Natcional do Patrimònio Cultural INPC vorzulegen. Hier wird als Ausfuhrgenehmigung eine Marke am Objekt angebracht. Grundsätzlich wird von amtlicher Stelle geraten, im Land keine Objekte zu kaufen, die bereits eine Marke haben, da diese in vielen Fällen gefälscht ist. Dies gilt auch für auf alt/antik gemachte Objekte, da diese einen Gebrauchswert haben können oder Repliken von Museumsobjekten sein können, deren Ausfuhr von den Zollbehörden des INPC untersagt ist.

Nationale Rechtsgrundlagen

Das Gesetz zum kulturellen Erbe Nr. 14/05, vom 7. Oktober 2005 schützt die mobilen und nicht mobilen Güter von historischem und kulturellem Wert. Das Gesetz löst die vorherige Gesetzgebung ab (Erlass des Präsidenten Nr. 80/76, vom 3. September). Das Gesetz regelt, dass der Export oder die Bewegung von Kulturgütern einem Überwachungsmechanismus unterliegt, der festlegt, ob das Gut das nationale Territorium verlassen darf oder nicht. Es gibt keine englische oder deutsche Übersetzung des Gesetzes.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Die angolanische Gesetzgebung schützt jegliche Art von Gütern, die einen Vermögenswert besitzen, also auch Bücher, Instrumente, Kleidung, Waffen etc. Alle Güter werden gleich behandelt, ohne Sonderregelungen.

Ausfuhrverbote

Ausfuhrverbote bestehen für alte Objekte, die einen historischen, museologischen, archäologischen, symbolischen, ästhetischen, technischen oder Gebrauchswert darstellen, ohne dass es hierfür generelle Alters-, Wert- oder Maßgrenzen gibt.

Sanktionen

Neben anderen strafrechtlichen Sanktionen können die betroffenen Objekte konfisziert werden. In anderen Fällen übernimmt der Eigentümer die Verwahrung in treuhänderischer Funktion und in Verantwortung für den Verbleib der Objekte im nationalen Territorium.

Exportverantwortliche Stellen

Zuständig für die Anwendung der Richtlinien und des Gesetzes ist das Kulturministerium über sein Nationales Institut für Kulturerbe (Instituto Natcional do Patrimònio Cultural INPC).

Nationales Institut für Kulturerbe (Instituto Natcional do Patrimònio Cultural INPC)
Rua major kanhangulo 77/79
(Caixa Postal) 1267 Luanda
Kontakt

Verfahren

Vor Ausfuhr erfolgt eine Kontrolle der vorgelegten Objekte beim Instituto Natcional do Patrimònio Cultural INPC. Als Ausfuhrgenehmigung wird eine Marke am Objekt angebracht.

Kosten
Die Marke für die Ausfuhrgenehmigung kostet 200 Kwanza.

Formulare

Das UNESCO-WCO Model Export Certificate for Cultural Objects findet keine Anwendung und es gibt kein spezielles Formular sondern einzig die Marke für die Ausfuhrgenehmigung.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erteilen das Instituto Natcional do Patrimònio Cultural, INPC, und die Nationale Museumsdirektion (Direcccao Nacional dos Museus) Auskünfte sind kostenlos.

Bei der Einreise ist die Information an den Informationspunkten am Flughafen möglich und ansonsten gibt es viele Plakate, die Informationen zur Vorgehensweise für Reisende und Träger von Kulturgütern verbreiten.

Die Einrichtung zusätzliche Markenschalter insbesondere an den Flughäfen ist beabsichtigt, ebenso wie eine effizientere Überwachung der Ein- und Ausfuhr.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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