kulturgutschutz deutschland

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Äthiopien

Vertragsstaat seit
22.11.2017
Zuletzt aktualisiert
11.11.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNODC vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Äthiopiens geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Proklamation Nr. 209/2000. Proklamation zur Erforschung und Erhaltung des kulturellen Erbes vom 27. Juni 2000 (Proclamation No. 209/2000. Proclamation to Provide for Research and Conservation of Cultural Heritage)

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Nach Art. 3 umfasst "Kulturerbe" alles materielle oder immaterielle, das das Produkt der Kreativität und der Arbeit des Menschen in der prähistorischen und der historischen Zeit ist, das die Entwicklung der Natur beschreibt und bezeugt und das einen hohen Stellenwert aufgrund seines wissenschaftlichen, historischen, kulturellen, künstlerischen und handwerklichen Inhalts.

Geschützt als "Bewegliches Kulturerbe“ sind

a) Pergamenthandschriften, Steinmalereien und -geräte, Skulpturen und Statuen aus Gold, Silber, Bronze, Eisen, Kupfer oder einem anderen Mineral oder Holz, Stein, Inschriften aus Haut, Elfenbein, Horn, Archäologie, Knochen oder Erde oder aus jedes andere Material und auch paläontologische Überreste;

(b) schriftliche und grafische Dokumente oder kinematografische und fotografische Dokumente oder Ton- und Videoaufzeichnungen;

c) Münzen aus Gold, Silber, Bronze, Kupfer oder anderen Materialien;

(d) ethnografische Gegenstände, Ornamente oder andere kulturelle Objekte von Nationen, Nationalitäten und Völkern.

Ausfuhrverbote

Nach Art. 27 besteht ein Ausfuhrverbot für Kulturelles Erbe. Die zeitweilige Ausfuhr ist für wissenschaftliche Studien, kulturellen Austausch oder für Ausstellungen mit ministerieller Genehmigung möglich.

Ohnehin wird der Handel mit Kulturgut nach Art. 24 ausgeschlossen. Bei sonstigem Eigentumsübergang von Kulturgut bestehen gem. Art. 23 Informationspflichten.

Sanktionen

Nach Art. 45 Abs. 1 (c) wird die illegale Ausfuhr von kulturellem Erbe mit einer Haftstrafe von drei bis fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe von 10,000 bis 15,000 Birr oder mit beidem geahndet.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.