Nach Art. 3 umfasst "Kulturerbe" alles materielle oder immaterielle, das das Produkt der Kreativität und der Arbeit des Menschen in der prähistorischen und der historischen Zeit ist, das die Entwicklung der Natur beschreibt und bezeugt und das einen hohen Stellenwert aufgrund seines wissenschaftlichen, historischen, kulturellen, künstlerischen und handwerklichen Inhalts.
Geschützt als "Bewegliches Kulturerbe“ sind
a) Pergamenthandschriften, Steinmalereien und -geräte, Skulpturen und Statuen aus Gold, Silber, Bronze, Eisen, Kupfer oder einem anderen Mineral oder Holz, Stein, Inschriften aus Haut, Elfenbein, Horn, Archäologie, Knochen oder Erde oder aus jedes andere Material und auch paläontologische Überreste;
(b) schriftliche und grafische Dokumente oder kinematografische und fotografische Dokumente oder Ton- und Videoaufzeichnungen;
c) Münzen aus Gold, Silber, Bronze, Kupfer oder anderen Materialien;
(d) ethnografische Gegenstände, Ornamente oder andere kulturelle Objekte von Nationen, Nationalitäten und Völkern.
Nach Art. 27 besteht ein Ausfuhrverbot für Kulturelles Erbe. Die zeitweilige Ausfuhr ist für wissenschaftliche Studien, kulturellen Austausch oder für Ausstellungen mit ministerieller Genehmigung möglich.
Ohnehin wird der Handel mit Kulturgut nach Art. 24 ausgeschlossen. Bei sonstigem Eigentumsübergang von Kulturgut bestehen gem. Art. 23 Informationspflichten.
Nach Art. 45 Abs. 1 (c) wird die illegale Ausfuhr von kulturellem Erbe mit einer Haftstrafe von drei bis fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe von 10,000 bis 15,000 Birr oder mit beidem geahndet.