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Sanktionen des Reiselandes bei illegaler Ausfuhr von Kulturgut

Die illegale Ausfuhr von Kulturgut aus dem jeweils betroffenen Herkunftsstaat, insbesondere die von antiken Gegenständen, wird in Deutschland häufig noch als „Kavaliersdelikt“ betrachtet. Diese Einschätzung geht jedoch fehl. Etliche Reiseländer sehen zum Teil recht einschneidende Sanktionen für den Fall vor, dass ihre nationalen Regelungen zum Schutz ihres Kulturgutes missachtet werden.

Nur beispielhaft (zu Einzelheiten siehe die Ausführungen in den Staateninformationen) können hier folgende Regelungen genannt werden:

  • In der Türkei droht das Gesetz zur Erhaltung von Kultur- und Naturerbe bei Verstoß gegen das Ausfuhrverbot eine Haftstrafe von fünf bis zwölf Jahren sowie Geldstrafen bis zu 5.000 Tagessätzen an.
  • In Italien sieht der Codex zum Schutz von Kultur- und Naturerbe für bestimmte Kulturgutdelikte (wie die illegale Ausfuhr) bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor.
  • In Griechenland wird derjenige, der versucht, ein Kulturgut illegal aus dem Land auszuführen, mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
  • In Südafrika führt ein Verstoß gegen das Beschädigungs- oder das Ausfuhrverbot von Kulturgut zu Geld- und/ oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.
  • In Marokko wird die Zerstörung und Entstellung von Kulturgut sowie dessen illegale Ausfuhr mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldstrafe von 20.000 bis zu 200.000 DH (dirhams) oder mit einer von beiden Strafen geahndet.
  • Algerien sieht nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturerbes bei illegaler Aus- oder Einfuhr eines Kulturgutes eine Haftstrafe von drei bis fünf Jahren und eine Geldstrafe zwischen 200.000 und 500.000 DA vor.

Die Vorschriften werden häufig streng ausgelegt und Unwissenheit schützt dabei nicht zwangsläufig vor Bestrafung. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass zumindest in den außereuropäischen Ländern ein Strafverfahren durchaus auch „in Abwesenheit“ möglich ist. Kommt es dabei zu einer Verurteilung, kann man das betreffende Land kaum erneut besuchen, ohne eine Vollstreckung der Strafe zu riskieren.

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