kulturgutschutz deutschland

Leihverkehr von Kulturgut aus Deutschland in das Ausland

Für den Leihverkehr von Kulturgütern deutscher Museen in das Ausland spielt primär die Frage der Ausfuhrgenehmigungspflicht eine Rolle. Schon vor Verabschiedung des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) gab es die Pflicht, für Leihgaben in Nicht-EU-Mitgliedstaaten (Drittstaaten) eine Ausfuhrgenehmigung bei den zuständigen Landesbehörden einzuholen. Grundlage hierfür war und ist die unmittelbar geltende EU-Ausfuhrverordnung (EG) Nr. 116/09 (bzw. deren Vorgängerregelung), die bei Kulturgütern bestimmter Kategorien die Einholung einer Ausfuhrgenehmigung zwingend vorschreibt, sofern das Kulturgut bestimmte Alters- und Wertgrenzen überschreitet. Diese schon seit 1993 geltende Pflicht wird seit 2016 durch das KGSG um die Pflicht ergänzt, unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Ausfuhr eines Kulturgutes in einen Mitgliedstaat der EU eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen. Ob und wann dies erforderlich ist, hängt dabei auch davon ab, ob es sich um ein privat oder öffentlich finanziertes Museum handelt:

  • Für privat finanzierte Museen gelten wie bei der EU-Ausfuhrverordnung auch für Ausfuhren in den EU-Binnenmarkt grundsätzlich bestimmte Alters- und Wertgrenzen bei deren Überschreitung eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.
  • Überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Museen unterfallen dagegen der Bestimmung des § 6 KGSG. Ihre Bestände sind „nationales Kulturgut“. Die Ausfuhr von Objekten aus dem Bestand eines solchen Museums ist unabhängig von Alters- und Wertgrenzen stets genehmigungspflichtig.

Der nach neuem Recht auf den ersten Blick erhöhte Verwaltungsaufwand der Einrichtungen wird allerdings dadurch mehr als kompensiert, dass das Gesetz erstmals von der auch europarechtlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch macht, der Kulturgut bewahrenden Einrichtung (öffentlichen und privaten) eine allgemeine offene Genehmigung zu erteilen. Die Genehmigung gilt für fünf Jahre und ermöglicht in dieser Zeit die vorrübergehende, auch mehrfache Ausfuhr all jener Objekte, die zum Bestand der Einrichtung gehören. Die neue Genehmigungsform gilt auch für die Bestände überwiegend öffentlich finanzierter Einrichtungen, d.h. auch für solche Bestände, die nach § 6 KGSG den Status als „nationales Kulturgut“ besitzen. Erteilt wird sie durch die im jeweiligen Bundesland zuständige Landesbehörde. Einzelgenehmigungen für jeden individuellen Fall der Ausfuhr werden somit ebenso entbehrlich wie Wertbestimmungen zur Feststellung der Genehmigungspflicht.

Ausführliche Informationen zu der Bedeutung des KGSG für den Leihverkehr deutscher Kulturgut bewahrender Einrichtungen in das Ausland findet sich in Museumskunde, herausgegeben vom Deutschen Museumsbund e.V., Band 81/2016, Heft 2, Seite 86, sowie unter der Rubrik Leihgaben in das Ausland.

Dem oben genannten Beitrag in der Museumskunde entstammt zudem eine Schematische Übersicht über die für Kulturgut bewahrende Einrichtungen relevanten Genehmigungserfordernisse.

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